Bava Batra — Blatt 148b
1Hierzu fragten sie, wie es denn sei, wenn er das Haus dem einen und das obere Bauwerk einem anderen verkauft hat; hat er etwas zurückbehalten oder nicht? Und wie ist es, wenn du entscheidest, bei einem Fremden habe er nichts zurückgelassen, wenn er es ohne das obere Bauwerk [verkauft hat].
2Raba sagte im Namen R. Naḥmans: Wenn du entscheidest, wenn er das Haus dem einen und das obere Bauwerk einem anderen verkauft hat, habe er nichts zurückbehalten, so hat er, wenn er es ohne das obere Bauwerk verkauft hat, wohl etwas zurückbehalten. Dies nach R. Zebid, welcher sagt, wenn er da Vorsprünge anbauen will, dürfe er dies.
3Man nehme an, daß er, wenn er das obere Bauwerk zurückbehalten hat, auch den Raum für die Vorsprünge zurückbehalten hat; und ebenso hat er auch hierbei, da er gesagt hat: mit Ausnahme der Früchte, auch den Platz der Früchte zurückbehalten.
4R. Joseph b. Minjomi sagte im Namen R. Naḥmans: Wenn ein Sterbenskranker all seine Güter Fremden verschrieben hat, so sehe man: war es eine Verteilung, so haben, wenn er gestorben ist, alle geeignet, und wenn er genesen ist, so kann er von allen [Schenkungen] zurücktreten,
5und war es eine Überlegung, so haben, wenn er gestorben ist, alle geeignet, und wenn er genesen ist, kann er nur hinsichtlich des letzten zurücktreten. – Vielleicht hatte er nur nachgedacht und weitere Schenkungen gemacht!? – Ein Sterbenskranker überlegt zuerst genau und verteilt erst nachher.
6R. Aḥa b. Minjomi sagte im Namen R. Naḥmans: Wenn ein Sterbenskranker all seine Güter Fremden verschrieben hat und genesen ist, so kann er nicht mehr zurücktreten, denn es ist zu berücksichtigen, er hat vielleicht Güter in einer anderen Provinz. –
7Wieso ist nun der Fall unserer Mišna möglich, die lehrt, wenn er kein Stückchen Land zurückbehalten hat, sei seine Schenkung ungültig!? R. Ḥama erwiderte: Wenn er gesagt hat: das sind all meine Güter. Mar b. R. Aši erwiderte: Wenn es uns bekannt ist, daß er nichts mehr besitzt.
8Sie fragten: Gilt der Rücktritt bezüglich eines Teiles als Rücktritt vom Ganzen oder nicht? – Komm und höre: Hat er dem ersten alles und dem zweiten einen Teil gegeben, so hat der zweite es geeignet und der erste nicht. Doch wohl, wenn er gestorben ist. –
9Nein, wenn er genesen ist.
10Dies ist auch einleuchtend, denn er lehrt im Schlußsatze: hat er dem ersten einen Teil und dem zweiten alles gegeben, so hat der erste es geeignet und der zweite nicht. Einleuchtend ist es nun, daß der zweite nichts geeignet hat, wenn hier von dem Falle gesprochen wird, wenn er genesen ist, wenn aber von dem Falle, wenn er gestorben ist, so sollten doch beide eignen.
11R. Jemar sprach zu R. Aši: Auch wenn von dem Falle, wenn er genesen ist, [ist ja einzuwenden:] einleuchtend ist es, wenn du sagst, der Rücktritt hinsichtlich eines Teiles gelte als Rücktritt vom Ganzen, daß der zweite es eignet, wenn du aber sagst, der Rücktritt hinsichtlich eines Teiles gelte nicht als Rücktritt vom Ganzen, so sollte es doch als Verteilung gelten, und keiner von beiden eignen!?
12Die Halakha ist, der Rücktritt hinsichtlich eines Teiles gilt als Rücktritt vom Ganzen. Der Anfangsatz gilt sowohl von dem Falle, wenn er gestorben ist, als auch von dem Falle, wenn er genesen ist, und der Schlußsatz gilt nur von dem Falle, wenn er genesen ist.
13Sie fragten: Wie ist es, wenn er all seine Güter geweiht hat und genesen ist: sagen wir, dem Heiligtume eigne man unbeschränkt zu, oder aber, gegen sein Interesse eigne man nicht unbeschränkt zu?
14Wie ist es, wenn er all seine Güter an die Armen verteilt hat: sagen wir, Almosen eigne man entschieden unbeschränkt zu, oder aber, gegen sein Interesse eigne man nicht unbeschränkt zu?
15Wie ist es, wenn er all seine Güter preisgegeben hat: sagen wir, da er sie Armen und Reichen zugleich zukommen ließ, habe er sie unbeschränkt zugeeignet, oder aber, gegen sein Interesse eigne man nicht unbeschränkt zu? – Dies bleibt unentschieden.
16Eine andere Lesart: Wie ist es, wenn er all seine Güter dem Heiligtume geweiht hat? Wie ist es, wenn er all seine Güter preisgegeben hat? Wie ist es, wenn er all seine Güter an die Armen verteilt hat? – Dies bleibt unentschieden.
17R. Šešeth sagte: ‘Erhalten’, ‘erwerben’, ‘in Besitz nehmen’ und ‘eignen’ sind sämtlich Ausdrücke des Schenkens. In einer Barajtha wird gelehrt: Auch‘heredieren’ und ‘erben’, wenn er Anwartschaft zur Beerbung hat. Dies vertritt die Ansicht des R. Joḥanan b. Beroqa.
18Sie fragten: Wie ist es, [wenn er gesagt hat:]
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.