Bava Batra — Blatt 150a
1Und hierzu sagte R. Dimi b. Joseph im Namen R. Elea͑zars, daß sie die Zurücklassung von Mobilien nur bei Sklaven und nicht bei der Morgengabe als Zurücklassung anerkannt haben!? —
2Da sollte dies eigentlich überhaupt nicht von Grundstücken gelehrt werden, da er aber im Schlußsatze lehrt: R. A͑qiba sagt, ein Grundstück irgendwie groß sei zum Eckenlasse und zu den Erstlingen pflichtig, so lehrt er auch dies vom Grundbesitze. —
3Und ist denn überall, wo es ‘etwas’ heißt, kein bestimmtes Quantum festgesetzt, wir haben ja gelernt: R. Dosa b. Archinos sagte: Wenn bei fünf Schafen die Schur eines jeden anderthalb Mine Wolle beträgt, so hat bei diesen das Gesetz von der Erstlingsschur Geltung. Die Weisen sagen, bei fünf Schafen, auch wenn sie nur etwas liefern. Und auf unsere Frage, wieviel unter ‘etwas’ zu verstehen sei, erwiderte Rabh, anderthalb Mine, nur müssen sie gefünftelt sein!? —
4Hierbei sollte es eigentlich überhaupt nicht ‘etwas’ heißen, da aber der erste Autor ein großes Quantum nennt, so nennen diese ein kleines Quantum, das sie mit ‘etwas’ bezeichnen.
5Selbstverständlich ist es, daß, wenn er gesagt hat: meine Mobilien sollen jenem gehören, jener alle seine Benutzungsgeräte eigne, mit Ausnahme von Weizen und Gerste, und wenn: all meine Mobilien sollen jenem gehören, jener auch Weizen und Gerste eigne, und sogar den oberen Mühlstein, jedoch nicht den unteren Mühlstein, und wenn: alles, was bewegt werden kann, jener sogar den unteren Mühlstein eigne.
6Folgendes aber war ihnen fraglich: gleichen Sklaven Immobilien oder gleichen sie Mobilien? R. Aḥa, Sohn des R. Ivja, sprach zu R. Aši: Komm und höre: Wer eine Stadt verkauft hat, hat Häuser, Gruben, Graben, Höhlen, Bäder, Ölmühlen und Bewässerungsanlagen mitverkauft, nicht aber die beweglichen Sachen. Hat er aber gesagt: sie und alles, was sich darin befindet, so ist alles, sogar wenn Vieh und Sklaven darin sind, mit verkauft. Einleuchtend ist es, wenn du sagst, sie gleichen Mobilien, daß sie im ersten Falle nicht mitverkauft sind, weshalb aber sind sie nicht mitverkauft, wenn du sagst, sie gleichen Immobilien!? —
7Welchen Sinn hat, wenn du sagst, sie gleichen Mobilien, [das Wort] ‘sogar’!? Du mußt also erklären, es sei zu unterscheiden zwischen sich bewegenden Mobilien und sich nicht bewegenden Mobilien, somit kannst du auch sagen, Sklaven gleichen Immobilien, denn es ist zu unterscheiden zwischen sich bewegenden Immobilien und sich nicht bewegenden Immobilien.
8Rabina sprach zu R. Aši: Komm und höre: Wenn jemand all seine Güter seinem Sklaven verschrieben hat, so wird er frei; hat er etwas Grundbesitz zurückbehalten, so wird er nicht frei. R. Šimo͑n sagt, er werde in jedem Falle frei, es sei denn, daß er gesagt hat: all meine Güter mit Ausnahme von einem Zehntausendstel sollen diesem meinem Sklaven geschenkt sein.
9Hierzu sagte R. Dimi b. Joseph im Namen R. Elea͑zars, daß sie die Zurücklassung von Mobilien nur bei einem Sklaven und nicht bei der Morgengabe als Zurücklassung anerkannt haben. Und den Grund erklärte Raba dem R. Naḥman wie folgt: Sklaven gleichen Mobilien, und bei Mobilien gilt die Zurücklassung von Mobilien als Zurücklassung; die Morgengabe einer Frau hingegen gleicht Immobilien, und bei Immobilien gilt die Zurücklassung von Mobilien nicht als Zurücklassung.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.