Bava Batra — Blatt 150b
1Dieser erwiderte: Wir erklären es: weil die Scheidung keine vollständige ist.
2Raba sagte im Namen R. Naḥmans: In fünf Fällen ist die Verschreibung aller Güter erforderlich, und zwar: bei einem Sterbenskranken, bei einem Sklaven, bei einer Frau, bei den Kindern und bei der Hinterziehung.
3Bei einem Sterbenskranken, denn wir haben gelernt: Wenn ein Sterbenskranker all seine Güter anderen verschrieben und etwas Ackerland zurückbehalten hat, so ist seine Schenkung gültig, wenn er aber kein Stückchen Ackerland zurückbehalten hat, so ist seine Schenkung nicht gültig.
4Bei einem Sklaven, denn wir haben gelernt: Wenn jemand all seine Güter seinem Sklaven verschrieben hat, so wird er frei; hat er etwas Grundbesitz zurückbehalten, so wird er nicht frei.
5Bei einer Frau, denn R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wenn jemand all seine Güter seiner Frau verschrieben hat, so hat er sie nur zur Verwalterin gemacht.
6Bei den Kindern, denn wir haben gelernt: Wenn jemand all seine Güter seinen Kindern und etwas Grundbesitz seiner Frau verschrieben hat, so hat sie ihre Morgengabe verloren.
7Bei der Hinterziehung, denn der Meister sagte: Die Hinterziehende muß all ihre Güter verschreiben.
8Bei diesen allen gilt auch die Zurücklassung von Mobilien als Zurücklassung, nur nicht bei der Morgengabe, denn die Rabbanan haben ihr einen Anspruch auf Immobilien, nicht aber auf Mobilien zugesprochen.
9Amemar sagte: Wenn aber die Mobilien in der Urkunde über die Morgengabe genannt und noch vorhanden sind, so ist die Zurücklassung gültig.
10Wenn jemand gesagt hat: meine Güter sollen jenen gehören, so heißen auch Sklaven Güter, denn wir haben gelernt: Wenn jemand all seine Güter seinem Sklaven verschrieben hat, so wird er frei. Grundstücke heißen Güter, denn wir haben gelernt: Güter, die eine Sicherheit gewähren, werden durch Geld, Urkunde und Besitznahme geeignet. Gewänder heißen Güter, denn wir haben gelernt: und die keine Sicherheit gewähren, werden nur durch das Ansichziehen geeignet.
11Gelder heißen Güter, denn wir haben gelernt: Die keine Sicherheit gewähren, werden mit solchen, die Sicherheit gewähren, durch Geld, Urkunde und Besitznahme geeignet. So hatte R. Papa zwölftausend Zuz von den Ḥozäern zu erhalten, und eignete sie R. Šemuél b. Aḥa zu in Verbindung mit seiner Stubenschwelle. Als dieser heimkehrte, ging er ihm bis Tavakh entgegen.
12Schuldscheine heißen Güter, denn Rabba b. Jiçḥaq sagte: Es gibt zweierlei Urkunden; [sagte er:] erwerbt dieses Feld für jenen und schreibet ihm den Schein, so kann er hinsichtlich des Scheines zurücktreten, nicht aber hinsichtlich des Feldes; wenn aber: unter der Bedingung, daß ihr ihm den Schein schreibt, so kann er zurücktreten sowohl hinsichtlich des Scheines als auch hinsichtlich des Feldes.
13R. Ḥija b. Abin aber sagte im Namen R. Honas, es gebe dreierlei Urkunden; zwei von denen wir gesprochen haben, und eine in dem Falle, wenn der Verkäufer den Schein im Voraus geschrieben hat, wie wir gelernt haben:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.