Bava Batra — Blatt 151a

1Man schreibe dem Verkäufer einen Schein, auch wenn der Käufer nicht zugegen ist; sobald [der Käufer] das Grundstück in Besitz nimmt, wird die Urkunde miterworben, wo sie sich auch befindet. Das ist es, was wir gelernt haben: Güter, die keine Sicherheit gewähren, werden mit Gütern geeignet, die eine Sicherheit gewähren, durch Geld, Urkunde und Besitznahme.

2Das Vieh wird Güter genannt, denn wir haben gelernt: Wenn jemand seine Güter geweiht hat und darunter für den Altar geeignetes Vieh sich befindet, so sind die männlichen als Brandopfer darzubringen und die weiblichen als Heilsopfer zu verkaufen. Vögel werden Güter genannt, denn wir haben gelernt: Wenn jemand seine Güter dem Heiligtum geweiht hat und darunter sich für den Altar brauchbare Dinge befinden, Weine, Öle und Vögel.

3Die Tephillin werden Güter genannt, denn wir haben gelernt: Wenn jemand seine Güter geweiht hat, so lasse man ihm die Tephillin zurück. Sie fragten: Wie verhält es sich mit einer Torarolle: gehört sie nicht zu den Gütern, da sie unverkäuflich ist, denn es ist verboten, eine solche zu verkaufen, oder gehört sie wohl zu den Gütern, da man sie verkaufen darf, um die Tora zu studieren und eine Frau zu heiraten? — Dies bleibt unentschieden.

4Die Mutter des R. Zuṭra b. Ṭobija verschrieb R. Zuṭra b. Ṭobija all ihre Güter, weil sie sich mit R. Zebid verheiraten wollte. Alsdann heiratete sie und ließ sich später scheiden. Hierauf kam sie vor R. Bebaj b. Abajje, und dieser entschied: Weil sie sich verheiraten wollte, und sie hat sich j a verheiratet.

5Da sprach R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, zu ihm: Weil ihr von Gekürzten stammt, redet ihr auch gekürzte Worte; selbst nach dem, welcher sagt, das Hinterzogene werde geeignet, gilt dies nur von dem Falle, wo sie dies nicht bekundet hat, hierbei aber hat sie ja bekundet, daß sie dies wegen ihrer Verheiratung getan hat, und sie hat sich ja verheiratet und scheiden lassen.

6Die Mutter des Rami b. Ḥama verschrieb abends ihr Vermögen Rami b. Ḥama und am folgenden Morgen verschrieb sie es R. U͑qaba b. Ḥama. Als dann Rami b. Ḥama zu R. Šešeth kam, setzte er ihn in den Besitz des Vermögens; R. U͑qaba b. Ḥama aber ging zu R. Naḥman, und er setzte ihn in den Besitz des Vermögens.

7Da ging R. Šešeth zu R. Naḥman und sprach zu ihm: Weshalb sprach es der Meister R. U͑qaba b. Ḥama zu? Wenn etwa, weil sie zurückgetreten ist, so ist sie ja gestorben!? Dieser erwiderte: Folgendes sagte Šemuél: in einem Falle, wo er bei einer Genesung zurücktreten kann, kann er von der Schenkung zurücktreten. —

8Šemuél sagte es ja aber nur von dem Falle, wenn er es für sich [behalten will], sagte er es etwa auch von dem Falle, wenn er es einem anderen [schenken will]!? Dieser erwiderte: Šemuél sagte ausdrücklich, einerlei ob für sich oder für einen anderen.

9Die Mutter R. A͑mram des Frommen hatte eine Mappe mit Schuldscheinen, und als sie sterben sollte, verfügte sie: sie sollen meinem Sohne A͑mram gehören. Hierauf kamen seine Brüder vor R. Naḥman und sprachen zu ihm: Er hat sie ja nicht an sich gezogen! Dieser erwiderte ihnen: Die Worte eines Sterbenskranken gelten als niedergeschrieben und übergeben.

10Die Schwester des R. Ṭobi b. R. Mathna verschrieb morgens ihr Vermögen R. Ṭobi b. R. Mathna; abends kam R. Aḥadboj b. R. Mathna zu ihr und weinte vor ihr, indem er sprach: Jetzt wird man sagen, der eine sei ein Gelehrter und der andere sei kein Gelehrter. Da verschrieb sie es ihm. Als er darauf vor R. Naḥman kam, sprach dieser zu ihm: Folgendes sagte Šemuél: in einem Falle, wo er bei einer Genesung zurücktreten kann, kann er von der Schenkung zurücktreten.

11Die Schwester des R. Dimi b. Joseph hatte ein Stück Obstgarten, und sooft sie erkrankte, eignete sie es diesem zu,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.