Bava Batra — Blatt 151b

1und sobald sie genas, trat sie zurück. Eines Tages erkrankte sie und ließ ihm sagen: Komm, eigne es. Da ließ er ihr erwidern: Ich will nicht. Hierauf ließ sie ihm sagen: Komm, eigne es auf welche Weise du es willst. Da ging er hin, ließ etwas zurück und ließ es sich auch zueignen. Als sie später genas, trat sie zurück.

2Hierauf kam sie zu R. Naḥman, und dieser ließ ihn rufen; er kam aber nicht, indem er sagte: Wozu soll ich hingehen; sie ließ etwas zurück und ich habe es mir auch zueignen lassen. Da ließ er ihm sagen: Wenn du nicht kommst, züchtige ich dich mit Dornen, die kein Blut fließen machen.

3Alsdann fragte er die Zeugen, wie die Sache sich zugetragen habe, und diese erwiderten: Sie sprach wie folgt: wehe, ich sterbe. Da entschied er: Dies war also eine Verfügung wegen des Sterbens, und wer wegen des Sterbens verfügt, kann zurücktreten.

4Es wurde gelehrt: Wenn ein Sterbender einen Teil seiner Güter verschenkt hat, so gilt dies, wie die Jünger vor Raba im Namen Mar Zuṭras, des Sohnes R. Naḥmans, im Namen R. Naḥmans sagten, als Geschenk eines Gesunden, indem er, wenn er genesen ist, nicht mehr zurücktreten kann, und als Geschenk eines Sterbenskranken, indem eine Zueignung nicht erforderlich ist.

5Da sprach Raba zu ihnen: Ich habe euch bereits gesagt, daß ihr R. Naḥman keine leeren Krüge anhängen sollt. Folgendes sagte R. Naḥman: es gleicht der Schenkung eines Gesunden und bedarf einer Zueignung.

6Raba wandte gegen R. Naḥman ein: Und etwas Ackerland zurückbehalten hat, so ist seine Schenkung gültig. Doch wohl, wenn er es ihm nicht zugeeignet hat!? — Nein, wenn er es ihm zugeeignet hat. — Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: hat er kein Stückchen Ackerland zurückbehalten, so ist die Schenkung nicht gültig. Weshalb dies, wenn man sagen wollte, wenn er es ihm zugeeignet hat!?

7Dieser erwiderte: Folgendes sagte Šemuél: wenn ein Sterbenskranker jemandem all seine Güter verschrieben hat, so kann er, selbst wenn er sie ihm zugeeignet hat, wenn er genesen ist, zurücktreten, denn es ist sicher, daß: er diese Verfügung nur wegen des Sterbens getroffen hat.

8R. Mešarseja wandte gegen Raba ein: Einst verfügte die Mutter der Söhne Rokhels, die krank darniederlag, daß man ihr Übergewand im Werte von zwölf Minen ihrer Tochter gebe, und als sie starb, erfüllte man ihre Worte!? — Hierbei hatte sie ihre Bestimmung wegen des Sterbens getroffen.

9Rabina wandte gegen Raba ein: Wenn jemand gesagt hat, daß man diesen Scheidebrief seiner Frau oder diesen Freilassungsbrief seinem Sklaven gebe, und gestorben ist, so gebe man ihn nicht nach seinem Tode; wenn aber, daß man jenem eine Mine gebe, und gestorben ist, so gebe man sie ihm nach seinem Tode!? —

10Woher, daß dies von dem Falle gilt, wenn er es ihnen nicht zugeeignet hat? — Gleich einem Scheidebriefe; wie es bei einem Scheidebriefe keine Zueignung gibt, ebenso gilt es auch von den übrigen ohne Zueignung. — Da wird ebenfalls von dem Falle gesprochen, wenn er die Verfügung wegen des Sterbens getroffen hat.

11R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erklärte: Sonst ist eine Zueignung wohl erforderlich, jene Lehren aber sprechen von dem Falle, wenn er all seine Güter verteilt hat, denn dies gilt als Schenkung eines Sterbenden.

12Die Halakha ist, wenn ein Sterbender einen Teil verschenkt, sei eine Zueignung erforderlich, selbst wenn er gestorben ist; wenn er aber die Verfügung wegen des Sterbens getroffen hat, sei eine Zueignung nicht erforderlich. Jedoch nur dann, wenn er gestorben ist; ist er aber genesen, so kann er zurücktreten, auch wenn er es zugeeignet hat.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.