Bava Batra — Blatt 152b

1weil es sicher ist, daß die Zueignung nur wegen des Sterbens erfolgt ist!? Da winkte ihm dieser mit der Hand und schwieg.

2Als er aufgestanden war, sprach R. Naḥman b. Jiçḥaq zu Raba: Was winkte er dir? Dieser erwiderte: Wenn er seine Rechtskraft steigern wollte. —

3In welchem Falle wollte er seine Rechtskraft steigern? R. Ḥisda erwiderte: [Wenn darin geschrieben ist:] außer der Schenkung eigne ich es ihm zu.

4Klar liegt der Fall, wenn er es zuerst einem und nachher einem anderen verschrieben hat, denn darüber sagte R. Dimi, als er kam, ein Testament hebe ein Testament auf. Wenn er es aber zuerst einem verschrieben und eingehändigt hat, und nachher einem anderen verschrieben und eingehändigt hat, so hat, wie Rabh sagt, der erste es geeignet, und wie Šemuél sagt, der zweite es geeignet.

5Rabh sagt, der erste habe es geeignet, denn dies gilt als Schenkung eines Gesunden; Šemuél sagt, der zweite habe es geeignet, denn dies gilt als Schenkung eines Sterbenskranken. —

6Aber über eine Schenkung, in der eine Zueignung geschrieben ist, streiten sie ja bereits einmal!? —

7Beides ist nötig. Würde nur das eine gelehrt worden sein, [so könnte man glauben,] Rabh vertrete seine Ansicht da, weil er es ihm zugeeignet hat, hierbei aber, wo er es ihm nicht zugeeignet hat, pflichte er Šemuél bei. Und würde er nur das andere gelehrt haben, [so könnte man glauben,] Šemuél vertrete seine Ansicht nur hierbei, da aber pflichte er Rabh bei. Daher ist beides nötig.

8So lehren sie es in Sura; in Pumbeditha lehren sie es wie folgt: R. Jirmeja b. Abba sagte: Aus der Schule Rabhs sandten sie folgendes an Šemuél: Mag der Meister uns lehren, wie es denn sei, wenn ein Sterbenskranker einem all seine Güter verschrieben und sie ihm aus der Hand zugeeignet hat? Er ließ ihnen erwidern: Nach der Zueignung ist nichts mehr zu ändern.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.