Bava Batra — Blatt 154a
1R. Hona sagt, der Beweis sei durch Zeugen zu erbringen; R. Ḥisda und Rabba b. R. Hona sagen, der Beweis sei durch die Beglaubigung der Urkunde zu erbringen.
2R. Hona sagt, der Beweis sei durch Zeugen zu erbringen, und sie führen denselben Streit wie R. Ja͑qob und R.Nathan;
3R. Meír ist der Ansicht R. Nathans und die Rabbanan sind der Ansicht R. Ja͑qobs.
4R. Ḥisda und Rabba b. R. Hona sagen, der Beweis sei durch die Beglaubigung der Urkunde zu erbringen, und sie streiten darüber, ob in dem Falle, wenn jemand zugibt, den Schein geschrieben zu haben, dieser beglaubigt zu werden braucht. R. Meír ist der Ansicht, wenn er zugibt, den Schein geschrieben zu haben, brauche dieser nicht beglaubigt zu werden, und die Rabbanan sind der Ansicht, auch wenn er zugibt, den Schein geschrieben zu haben, müsse dieser beglaubigt werden. —
5Aber darüber streiten sie ja bereits einmal, denn es wird gelehrt: Sie sind nicht glaubhaft, ihn ungültig zu machen; die Weisen sagen, sie seien glaubhaft. —
6Beides ist nötig. Würde nur dieses gelehrt worden sein, so könnte man glauben, die Rabbanan vertreten ihre Ansicht da, weil die Zeugen stark sind und den Schein ungültig machen, nicht aber hierbei, weil er dazu nicht berechtigt ist. Und würde nur jenes gelehrt worden sein, so könnte man glauben,
7R. Meír vertrete seine Ansicht nur dort, während er da den Rabbanan beipflichte. Daher ist beides nötig.
8Ebenso sagte auch Rabba, der Beweis sei durch die Zeugen zu erbringen. Abajje sprach zu ihm: Aus welchem Grunde: wollte man sagen, da in allen geschrieben steht: als er zufuß auf der Straße umherging, in diesem aber dies nicht geschrieben ist, so sei zu entnehmen, daß er krank war, so ist ja, da in allen geschrieben steht: als er krank auf dem Bette darniederlag, in diesem aber dies nicht geschrieben ist, entgegengesetzt zu entnehmen, daß er gesund war!? —
9Man kann das eine entnehmen und man kann das andere entnehmen, daher belasse man das Geld im Besitze des Eigentümers.
10Derselbe Streit: R. Joḥanan sagt, der Beweis sei durch die Zeugen zu erbringen, und R. Šimo͑n b. Laqiš sagt, der Beweis sei durch die Beglaubigung der Urkunde zu erbringen.
11R. Joḥanan wandte gegen R. Šimo͑n b. Laqiš ein: Einst verkaufte jemand in Bene Beraq Vermögen seines Vaters und starb darauf; hierauf kamen die Familienangehörigen und erhoben dagegen Einspruch, indem sie sagten, er war bei seinem Tode minderjährig. Da kamen sie und fragten R. A͑qiba, ob man ihn untersuchen dürfe, und er erwiderte ihnen: Ihr dürft ihn nicht schänden; auch pflegen die Pubertätsmerkmale sich nach dem Tod zu verändern.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.