Bava Batra — Blatt 154b
1Einleuchtend ist dies nun nach meiner Ansicht, der Beweis sei durch die Zeugen zu erbringen, denn als er zu den Käufern sagte, sie sollen Zeugen bringen, und diese keine gefunden hatten, kamen sie und fragten ihn, ob man ihn untersuchen dürfe; wozu aber brauchten sie nach deiner Ansicht, der Beweis sei durch die Beglaubigung der Urkunde zu erbringen, ihn zu untersuchen, sie sollten doch die Urkunde beglaubigen und ihre Güter erhalten!? —
2Du glaubst wohl, die Güter waren im Besitze der Familienangehörigen, und den Einspruch erhoben die Käufer; die Güter waren im Besitze der Käufer und den Einspruch erhoben die Familienangehörigen.
3Dies ist auch zu beweisen; als er zu ihnen sagte, man dürfe ihn nicht schänden, schwiegen sie. Einleuchtend ist es nun, daß sie schwiegen, wenn du sagst, die Familienangehörigen hatten den Einspruch erhoben, weshalb aber schwiegen sie, wenn du sagst, die Käufer hatten den Einspruch erhoben, sie könnten doch erwidert haben: wir haben Geld gezahlt; mag er geschändet und geschändet werden. —
4Wenn nur dies, so beweist dies nichts; er sprach zu ihnen wie folgt: erstens dürft ihr ihn nicht schänden, und ferner, wenn ihr sagen wollt, er hat das Geld erhalten, mag er geschändet und geschändet werden, pflegen die Pubertätsmerkmale sich nach dem Tode zu verändern.
5R. Šimo͑n b. Laqiš sprach zu R. Joḥanan: Folgendes wird in der Mišna des Bar Qapara gelehrt: Wenn jemand ein Feld, von dem es als feststehend gilt, daß es ihm gehöre, nießbraucht, und ein anderer Einspruch erhebt, indem er sagt, es gehöre ihm, und jener seine Urkunde hervorholt, aus der hervorgeht, daß er es ihm verkauft oder geschenkt hat, so muß die Urkunde, wenn dieser sagt, ihm sei diese Urkunde unbekannt, durch die Unterschriften beglaubigt werden;
6wenn er aber sagt, es sei ein Gefälligkeitsschein oder ein Vertrauensschein, daß er es ihm nämlich verkauft, aber kein Geld erhalten habe, so verlasse man sich, wenn Zeugen vorhanden sind, auf die Zeugen, und wenn nicht, auf die Urkunde.
7Es wäre also anzunehmen, daß hier die Ansicht R. Meírs vertreten ist, welcher sagt, wenn er zugibt, den Schein geschrieben zu haben, brauche dieser nicht beglaubigt zu werden, und nicht die der Rabbanan?
8Dieser erwiderte: Nein, ich bin der Ansicht, alle stimmen überein, wenn er zugibt, den Schein geschrieben zu haben, brauche dieser nicht beglaubigt zu werden. — Aber sie streiten ja darüber, denn wir haben gelernt: Sie sind nicht glaubhaft, ihn ungültig zu machen — so R. Meír; die Weisen sagen, sie seien wohl glaubhaft!?
9Dieser erwiderte: Sollte etwa, weil die Zeugen stark sind und die Urkunde ungültig machen können, auch er dazu berechtigt sein!? Jener entgegnete: In deinem Namen sagte man ja aber, die Familienangehörigen hätten mit Recht Einspruch erhoben!? Dieser erwiderte: Dies hat Elea͑zar gesagt; ich habe dies niemals gesagt.
10R. Zera sprach: Wenn R. Joḥanan es auch seinem Schüler R. Elea͑zar abstreitet, will er es etwa auch seinem Lehrer R. Jannaj abstreiten!? R. Jannaj sagte nämlich, wenn jemand zugibt, den Schein geschrieben zu haben, dieser (nicht) beglaubigt zu werden brauche, und R. Joḥanan sagte zu ihm: Meister, dies ist ja unsere Mišna: die Weisen sagen, wer vom anderen fordert, habe den Beweis zu erbringen, und der Beweis ist durch die Beglaubigung der Urkunde anzutreten.
11Aber einleuchtend sind die Worte unseres Meisters R. Joseph, denn R. Joseph sagte im Namen R. Jehudas im Namen Šemuéls: Das sind die Worte der Weisen, R. Meír aber sagt, auch wenn er zugibt, den Schein geschrieben zu haben, müsse dieser dennoch beglaubigt werden; und unter ‘alle’ sind die Rabbanan zu verstehen, denn gegenüber R. Meír sind sie ‘alle’. —
12Aber es gibt ja eine Lehre entgegengesetzt: die Weisen sagen, wer vom anderen fordert, habe den Beweis zu erbringen!? — Wende es um. — Es wird ja aber gelehrt: Sie sind nicht glaubhaft, ihn ungültig zu machen — so R. Meír; die Weisen sagen, sie seien glaubhaft!? — Wende es um. —
13R. Joḥanan sagte ja aber, der Beweis sei durch die Zeugen zu erbringen!? — Wende es um. — Ist auch der Einwand umzuwenden? — Nein,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.