Bava Batra — Blatt 155a
1R. Joḥanan sprach zu Reš Laqiš wie folgt: Allerdings kann es nach meiner Ansicht, der Beweisantritt erfolge durch die Beglaubigung der Urkunde, vorkommen, daß die Käufer in den Besitz der Güter gelangen, wieso aber kann es nach deiner Ansicht, der Beweisantritt erfolge durch die Zeugen, vorkommen, daß die Käufer in den Besitz der Güter gelangen!?
2Und dieser erwiderte ihm: Ich pflichte dir bei, daß der Einspruch der Familienangehörigen nicht, als Einspruch gelte; ihr Einwand besteht ja darin, er sei minderjährig gewesen, es gilt aber als feststehend, daß Zeugen einen Schein nur dann unterschreiben, wenn [der Aussteller] großjährig ist.
3Es wurde gelehrt: Mit welchem Alter darf ein Minderjähriger das Vermögen seines Vaters verkaufen? Raba sagte im Namen R. Naḥmans, mit achtzehn Jahren; R. Hona b. Ḥenana sagte im Namen R. Naḥmans, mit zwanzig Jahren. Raba lehrte dies aber nicht ausdrücklich, vielmehr ist es aus einem Zusammenhange entnommen worden.
4R. Zera wandte ein: Einst ereignete es sich, daß jemand in Bene Beraq Vermögen seines Vaters verkauft hat und darauf gestorben ist. Hierauf kamen die Familienangehörigen und erhoben dagegen Einspruch, indem sie sagten, er sei bei seinem Tode minderjährig gewesen. Da kamen sie zu R. A͑qiba und fragten ihn, ob man ihn untersuchen dürfe, und er erwiderte ihnen: Ihr dürft ihn nicht schänden; und außerdem pflegen die Pubertätsmerkmale nach dem Tode sich zu verändern. Erklärlich ist es nach dem, der mit achtzehn Jahren sagt, daß sie gekommen sind
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.