Bava Batra — Blatt 155b
1und gefragt haben, ob man ihn untersuchen dürfe, welchen Zweck aber hätte die Untersuchung nach dem, der mit zwanzig Jahren sagt, es wird ja gelehrt: Hat er mit zwanzig Jahren keine zwei Haare bekommen, so haben jene den Beweis zu erbringen, daß er zwanzig Jahre alt ist, und er ist ein Kastrat; er kann weder die Ḥaliça noch die Schwagerehe vollziehen!? —
2Hierzu wurde ja gelehrt: R. Šemuél b. R. Jiçḥaq erklärte im Namen Rabhs, dies gelte von dem Falle, wenn sich bei ihm [andere] Merkmale eines Kastraten gezeigt haben. Raba sagte: Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt: und er ist ein Kastrat. Schließe hieraus. —
3Bis wann, wenn sich bei ihm keine Merkmale eines Kastraten gezeigt haben? — R. Ḥija lehrte, bis zur größeren Hälfte seiner Lebensjahre. Wenn solche Fälle vor R. Ḥija kamen, so sagte er ihnen, wenn er mager war, daß man ihn kräftig werden lasse, und wenn er kräftig war, daß man ihn mager werden lasse. Diese Merkmale erscheinen zuweilen infolge der Magerkeit und zuweilen erscheinen sie infolge der Fettleibigkeit.
4Sie fragten: Gilt die Zeit währenddessen als vor oder nach dieser Frist? Raba sagte im Namen R. Naḥmans, die Zeit währenddessen gelte als vor der Frist, und Raba b. Šila sagte im Namen R. Naḥmans, die Zeit währenddessen gelte als nach der Frist.
5Die Lehre Rabas wurde aber nicht ausdrücklich gelehrt, vielmehr ist sie aus einem Zusammenhange entnommen worden. Einst kam es vor, daß jemand währenddessen verkauft hat, und als die Sache vor Raba kam, entschied er, daß er nichts getan habe. Der dies sah, glaubte, weil die Zeit währenddessen als vor der Frist gelte; das war es aber nicht. In jenem Falle merkte er bei ihm besondere Einfalt, denn er hatte auch seine Sklaven freigelassen.
6Gidel b. Menasja sandte an Raba folgende Frage: Möge der Meister uns lehren, wie es sich mit einem Mädchen von vierzehn Jahren und einem Tage verhalte, die im Geschäfte kundig ist? Dieser ließ ihm erwidern: Ist sie im Geschäfte kundig, so ist ihr Kauf gültig und ihr Verkauf gültig. —
7Sollte er ihn doch hinsichtlich eines Knaben gefragt haben? — Der Fall, der sich ereignet hatte, lag so. — Sollte er ihn doch hinsichtlich eines Mädchens von zwölf Jahren und einem Tage gefragt haben? — Der Fall, der sich ereignet hatte, lag so.
8Raba sagte es aber nicht ausdrücklich, vielmehr wurde es aus einem Zusammenhange entnommen. Einst verkaufte einer, der noch nicht zwanzig Jahre alt war, sein Vermögen und kam darauf vor Raba. Da sagten seine Verwandten zu ihm, daß er Datteln esse und die Steine vor Raba werfe, und er tat dies. Da entschied Raba, sein Verkauf sei ungültig.
9Als man ihm die Urkunde ausstellte, sagten die Käufer zu ihm, daß er zu Raba gehe und sage: Eine Esterrolle kostet einen Zuz und die Urkunde des Meisters ebenfalls einen Zuz! Da ging er hin und sagte es zu ihm. Hierauf entschied er, daß sein Verkauf gültig sei. Da sprachen die Verwandten zu ihm: Dies haben die Käufer ihn gelehrt. Er erwiderte ihnen: Er versteht also, was man ihn lehrt, und wenn er das versteht, was man ihn lehrt, ist er verständig, und was er getan hat, war nur eine besondere Frechheit von ihm.
10R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Bei der Zeugenaussage ist seine Aussage gültig. Mar Zuṭra sagte: Nur bei Mobilien, nicht aber bei Immobilien.
11R. Aši sprach zu Mar Zuṭra: Bei Mobilien wohl deshalb, weil sein Verkauf gültig ist, demnach sollten auch kleine Kinder, von denen wir gelernt haben, bei Mobilien sei ihr Kauf gültig und ihr Verkauf gültig, ebenfalls als Zeugen zulässig sein!? Dieser erwiderte: Diesbezüglich heißt es:es sollen die beiden Männer vortreten, was hierbei nicht der Fall ist.
12Amemar sagte: Seine Schenkung ist gültig. R. Aši sprach zu Amemar: Sein Verkauf wohl deshalb nicht, weil er vielleicht zu wohlfeil verkauft, um so mehr sollte dies von der Schenkung gelten, wofür er überhaupt nichts erhält!? —
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.