Bava Batra — Blatt 156a

1Nach deiner Auffassung sollte doch, wenn er [eine Sache] im Werte von fünf für sechs verkauft hat, der Verkauf gültig sein!?

2Vielmehr haben die Rabbanan festgestellt, daß ein Kind für Geld empfänglich sei, und wenn sein Verkauf gültig wäre, könnte es vorkommen, daß jemand ihm mit Geld klimpert und er das ganze Vermögen seines Vaters verkauft; bei einem Geschenke aber sagen wir, er verschenke nichts, wenn er nicht irgend einen Nutzen hat. Daher haben die Rabbanan bestimmt, seine Schenkung sei gültig, damit man ihm zugetan sei.

3R. Naḥman sagte im Namen Šemuéls: Man untersuche bis zwanzig Jahren hinsichtlich der Antrauung, der Scheidung, der Ḥaliça, der Weigerungserklärung und des Verkaufes des väterlichen Vermögens. —

4Wozu ist, wenn schon bei der Antrauung eine Untersuchung erfolgt ist, die Untersuchung bei der Scheidung nötig!? — Dies kann bei der Schwagerehe vorkommen, denn wir haben gelernt: Wenn ein Knabe von neun Jahren und einem Tage seine [verwitwete] Schwägerin beschlafen hat, so hat er sie geeignet, und einen Scheidebrief kann er ihr erst dann geben, wenn er großjährig ist.

5Hinsichtlich der Ḥaliça, dies schließt die Lehre R. Joses aus. Dieser sagt, in diesem Abschnitte heißt es Mann, bei der Frau aber sei es einerlei, ob sie großjährig oder minderjährig ist, so lehrt er uns, daß man die Frau mit dem Manne vergleiche, gegen die Ansicht R. Joses.

6Hinsichtlich der Weigerungserklärung, dies schließt die Ansicht R. Jehudas aus. Dieser sagt, nur wenn es überwiegend schwarz ist, so lehrt er uns, daß man nicht nach R. Jehuda entscheide.

7Hinsichtlich des Verkaufes des väterlichen Vermögens, bis zwanzig Jahren; dies schließt die Ansicht desjenigen aus, der achtzehn sagt.

8Die Halakha ist, die Zeit währenddessen gilt als vor der Frist. Die Halakha ist wie Gidel b. Menaše.

9Die Halakha ist wie Mar Zuṭra. Die Halakha ist wie Amemar. Die Halakha ist in all den Fällen wie R. Naḥman im Namen Šemuéls.

10WENN JEMAND SEIN VERMÖGEN MÜNDLICH VERTEILT, SO WERDEN, WIE R. ELIE͑ZERSAGT, EINERLEI OB ER GESUND ODER GEFÄHRLICH KRANK IST, GÜTER, DIE EINE SICHERHEITGEWÄHREN, DURCH GELD, URKUNDE ODER BESITZNAHME, UND DIE KEINE SICHERHEITGEWÄHREN, NUR DURCH DAS ANSICHZIEHEN GEEIGNET.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.