Bava Batra — Blatt 157a
1Wenn sie dies hinsichtlich des Wochentages gesagt haben, um wieviel mehr gilt dies vom Šabbath. Desgleichen auch: Man kann für einen Erwachsenen erwerben, nicht aber für einen Minderjährigen — so R. Elie͑zer. R. Jehošua͑ sagte: Wenn sie dies von einem Erwachsenen gesagt haben, um wieviel mehr gilt dies von einem Minderjährigen.
2R. Jehuda lehrte: R. Elie͑zer sagt, am Šabbath seien seine Worte gültig, weil er dann nicht schreiben kann, nicht aber am Wochentage. R. Jehošua͑ sagte: Wenn sie dies hinsichtlich des Šabbaths gesagt haben, um wieviel mehr gilt dies vom Wochentage. Desgleichen auch: Man kann für einen Minderjährigen erwerben, nicht aber für einen Erwachsenen — so R. Elie͑zer. R. Jehošua͑ sagte: Wenn sie dies von einem Minderjährigen gesagt haben, um wieviel mehr gilt dies von einem Erwachsenen.
3WENN ÜBER EINEN, DER DIE MORGENGABE SEINER FRAU ODER EINE GELDSCHULD ZU BEZAHLENHAT, UND SEINEN VATER, ODER ÜBER IHN UND SEINEN VERERBER DAS HAUS EINGESTÜRZT IST, UND DIE ERBEN DES VATERS SAGEN, DER SOHN SEI ZUERSTUND NACHHER DER VATER GESTORBEN, UND DIE GLÄUBIGER SAGEN, DER VATER SEI ZUERST UND NACHHER DER SOHN GESTORBEN, SO IST,
4WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, ZU TEILEN; DIE SCHULE HILLELS SAGT, DIE GÜTER BLEIBEN BEI IHREM BESITZER.
5GEMARA. Dort haben wir gelernt: Wer seinem Nächsten [Geld] auf einen Schein geborgt hat, kann [seine Schuld] von verkauften Gütern einfordern, und wenn vor Zeugen, so kann er sie nur von freien Gütern einfordern.
6Šemuél fragte: Wie ist es, wenn er sie ihm im voraus zugeeignet hat? Nach R. Meír, der sagt, man könne das, was noch nicht auf die Welt gekommen ist, zueignen, ist dies nicht fraglich, er hat es entschieden geeignet, fraglich ist es nur nach den Rabbanan, die sagen, man könne das, was noch nicht auf die Welt gekommen ist, nicht zueignen.
7R. Joseph erwiderte: Komm und höre: Die Weisen sagen, es war schlau von ihm, daß er ihm das Grundstück verkauft hat, weil er ihn nun pfänden kann.
8Raba erwiderte ihm: Von ihm selbst kann er ja auch das Gewand von den Schultern nehmen; uns ist es fraglich in dem Falle, wenn er es ihm verpfändet und verkauft hat, wenn er es ihm verpfändet und vererbt hat; wie ist es nun?
9R. Ḥaga erwiderte: Komm und höre: Wenn über einen, der die Morgengabe seiner Frau oder eine Geldschuld zu bezahlen hat, und seinen Vater, oder über ihn und seinen Vererber das Haus eingestürzt ist, und die Erben des Vaters sagen, der Sohn sei zuerst und nachher der Vater gestorben, und die Gläubiger sagen, der Vater sei zuerst gestorben &c.
10Wenn man nun sagen wollte, wenn er im voraus verpfändet und verkauft, verpfändet und vererbt hat, sei die Verpfändung ungültig, so ist ja nichts dabei, daß der Vater zuerst gestorben ist, er hat es ihm ja im voraus verpfändet!?
11R. Naḥman entgegnete: Unser Genosse Zee͑ra erklärte es: es ist Pflicht der Waisen, die Schuld ihres Vaters zu bezahlen. R. Aši wandte ein: Dies ist ja ein mündliches Darlehen, und Rabh und Šemuél stimmen ja beide überein, daß ein mündliches Darlehen weder von den Erben noch von den Käufern eingefordert werden könne!? —
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.