Bava Batra — Blatt 157b
1Vielmehr, hier ist die Ansicht R. Meírs vertreten, welcher sagt, man könne das zueignen, was noch nicht auf die Welt gekommen ist.
2R. Ja͑qob aus Nehar Peqod erwiderte im Namen Rabinas: Komm und höre: Vordatierte Schuldscheine sind ungültig, nachdatierte sind gültig.
3Wieso sind nun, wenn man sagen wollte, wenn er im voraus verpfändet und verkauft, verpfändet und vererbt hat, sei die Verpfändung ungültig, die nachdatierten gültig, er kann ja im voraus verpfändet haben!? —
4Hier ist die Ansicht R. Meírs vertreten, welcher sagt, man könne das zueignen, was noch nicht auf die Welt gekommen ist.
5R. Mešaršeja erwiderte im Namen Rabas: Komm und höre: Die Melioration von Grundstücken, zum Beispiel: wenn jemand seinem Nächsten ein Feld verkauft und dieser es melioriert hat, und ein Gläubiger gekommen und es ihm abgenommen hat, so kann dieser bei der Ersatzforderung den Stammbetrag von den veräußerten und die Melioration nur von den freien Gütern einfordern.
6Wieso kann nun, wenn man sagen wollte, wenn er im voraus verpfändet und verkauft, verpfändet und vererbt hat, sei die Verpfändung ungültig, der Gläubiger die Melioration einfordern!? —
7Hier ist die Ansicht R. Meírs vertreten, welcher sagt, man könne das zueignen, was noch nicht auf die Welt gekommen ist. —
8Wenn du entscheidest, wenn er verpfändet und verkauft, verpfändet und vererbt hat, sei die Verpfändung ungültig, so ist sie ungültig; wie ist es aber, wenn du entscheidest, sie sei gültig, wenn er geborgt und wiederum geborgt und es beiden verpfändet hat: ist es dem ersten oder dem anderen verpfändet?
9R. Naḥman erwiderte: Dies war auch uns fraglich, und von dort ließen sie uns sagen, der erste habe es geeignet. R. Bona sagt, sie teilen. Ebenso lehrte auch Rabba b. Abuha, sie teilen. Rabina sagte: In der ersten Fassung sagte uns R. Aši, der erste habe es geeignet, und in der zweiten Fassung sagte er uns, sie teilen. Die Halakha ist, sie teilen.
10Man wandte ein: Die Melioration von Grundstücken, zum Beispiel: wenn jemand seinem Nächsten ein Feld verkauft und dieser es melioriert hat, und ein Gläubiger gekommen ist und es ihm abgenommen hat, so kann dieser bei der Ersatzforderung den Stammbetrag von veräußerten und die Melioration von freien Gütern einfordern. Wenn dem nun so wäre, so könnte er ja nur die Hälfte der Melioration einfordern!? —
11Unter einfordern, von dem er spricht, ist auch nur die Hälfte der Melioration zu verstehen.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.