Bava Batra — Blatt 158b
1GEMARA. In wessen Besitz? — R. Joḥanan sagt, im Besitze der Erben des Mannes; R. Zera sagt, im Besitze der Erben der Frau.
2R. Šimo͑n b. Laqiš sagte im Namen des Bar Qapara, es sei zu teilen. Ebenso lehrte auch Bar Qapara: Da die einen als Erben auftreten und die anderen ebenfalls als Erben auftreten, so ist zu teilen.
3WENN ÜBER EINEN UND SEINE MUTTER DAS HAUS EINGESTÜRZTIST, SO STIMMEN DIESE UND JENE ÜBEREIN, DASS ZU TEILEN SEI. R. A͑QIBA SAGTE: IN DIESEM FALLE PFLICHTE ICH BEI, DASS DIE GÜTER IN IHREM BESITZE VERBLEIBEN. BEN A͑ZAJ SPRACH ZU IHM: WIR GRÄMEN UNS ÜBER DEN FALL, ÜBER DEN SIE STREITEN, UND DU KOMMST UNS NOCH MIT EINEM STREITE ÜBER EINEN FALL, ÜBER DEN SIE ÜBEREINSTIMMEN.
4In wessen Besitz? — R. Ila sagt, im Besitze der Erben der Mutter, R. Zera sagt, im Besitze der Erben des Sohnes. Als R. Zera hinaufging, schloß er sich der Ansicht R. Ilas an. Rabba dagegen schloß sich der Ansicht R. Zeras an. R. Zera sprach: Hieraus ist zu entnehmen, daß das Klima des Jisraéllandes weise mache. —
5Aus welchem Grunde? — Weil die Erbschaft im Besitze desselben Stammes verbleibt.
6BEN AZAJ SPRACH ZU IHM: WIR GRÄMEN UNS ÜBER DEN FALL, ÜBER DEN SIE STREITEN &C. R. Šimlaj sagte: Dies besagt, daß Ben A͑zaj ein Schüler-Kollege R. A͑qibas war, denn er sagte zu ihm: du kommst.
7Von dort ließen sie mitteilen: Wenn ein Sohn auf das Vermögen seines Vaters bei Lebzeiten seines Vaters geborgt hat, und er gestorben ist, so kann sein Sohn es den Käufern abnehmen. Das ist etwas Schwieriges im Zivilrechte. — Was hat er, wenn er geborgt hat, abzunehmen!? Und was haben ferner Käufer hierbei zu schaffen!? —
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.