Bava Batra — Blatt 159a
1Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: wenn ein Sohn Vermögen seines Vaters bei Lebzeiten seines Vaters verkauft hat und gestorben ist, so kann sein Sohn es den Käufern abnehmen. Dies ist etwas Schwieriges im Zivilrechte: Sie sollten doch zu ihm sagen: dein Vater hat es verkauft, und du nimmst es ab!? —
2Was ist dies denn für ein Einwand, er kann ja erwidern: er komme als Rechtsnachfolger des Vaters seines Vaters!? Dem ist auch so, denn es heißt:an deiner Väter Stelle werden deine Söhne treten; du wirst sie überall im Lande zu Fürsten setzen.
3Vielmehr, wenn etwas einzuwenden ist, so ist es folgendes. Wenn ein Erstgeborener seinen Erstgeburtsanteil bei Lebzeiten seines Vaters verkauft hat und bei Lebzeiten seines Vaters gestorben ist, so kann sein Sohn ihn den Käufern abnehmen. Dies ist etwas Schwieriges im Zivilrechte. Der Vater hat etwas verkauft, und er nimmt es ab!? Wenn man aber erwidern wollte, auch hierbei könne er sagen, er komme als Rechtsnachfolger des Vaters seines Vaters, so hat er ja als Rechtsnachfolger des Vaters seines Vaters keinen Anspruch auf den Erstgeburtsanteil. —
4Was ist dies für ein Einwand, vielleicht kann er sagen, er komme als Rechtsnachfolger des Vaters seines Vaters und trete an Stelle seines Vaters!?
5Vielmehr, wenn etwas einzuwenden ist, so ist es folgendes. Wer über eine Urkunde Zeugnis abzulegen wußte (bevor er Räuber geworden ist) und darauf Räuber geworden ist, kann über seine Unterschrift kein Zeugnis ablegen, wohl aber können andere darüber Zeugnis ablegen. Wenn er selber nicht glaubhaft ist, wie sollten andere glaubhaft sein!? Dies ist etwas Schwieriges im Zivilrechte. —
6Was ist dies für ein Einwand, vielleicht in dem Falle, wenn seine Unterschrift bei Gericht bestätigt worden ist!?
7Vielmehr, wenn etwas einzuwenden ist, so ist es folgendes. Wer Zeugnis über einen Schuldschein abzulegen wußte bevor dieser ihm als Erbschaft zugefallen ist, kann seine Unterschrift nicht beglaubigen, wohl aber können andere seine Unterschrift beglaubigen. —
8Was ist dies denn für ein Einwand, vielleicht hier ebenfalls in dem Falle, wenn seine Unterschrift bei Gericht bestätigt worden ist!? Vielmehr, wenn etwas einzuwenden ist, so ist es folgendes. Wer für einen Zeugnis abzulegen wußte (bevor er sein Schwiegersohn geworden war) und darauf sein Schwiegersohn geworden ist, so kann er kein Zeugnis über seine Unterschrift ablegen, wohl aber können andere Zeugnis darüber ablegen.
9Er selber ist nicht glaubhaft, und andere sollten glaubhaft sein!? Wolltest du erwidern, hier ebenfalls in dem Falle, wenn seine Unterschrift bei Gericht bestätigt worden ist, so sagte ja R. Joseph b. Minjorni im Namen R. Naḥmans: auch wenn seine Unterschrift bei Gericht nicht bestätigt worden ist. —
10Was ist dies für ein Einwand, vielleicht ist es eine Verordnung des Königs, daß er selber nicht glaubhaft sei, aber andere glaubhaft seien, und nicht deshalb, weil er lügt!? Sind denn, wenn dem nicht so wäre, Mose und Ahron [als Zeugen] für ihre Schwiegerväter deshalb nicht zulässig, weil sie nicht glaubhaft sind!? Du mußt also erklären, es sei eine Verordnung des Königs, daß sie kein Zeugnis ablegen dürfen, ebenso ist es auch hierbei eine Verordnung des Königs, daß er für seinen Schwiegervater über seine Unterschrift nicht bekunden dürfe!? —
11Vielmehr, tatsächlich wie wir vorher erklärt haben, wenn du aber einwendest: an deiner Väter Stelle werden deine Söhne treten, so ist dies nichts weiter als ein Segen. —
12Wieso kannst du sagen, daß dies nichts weiter als ein Segen
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.