Bava Batra — Blatt 159b
1und nicht eine Rechts[belehrung] sei,
2es wird ja gelehrt: Wenn über einen, der die Morgengabe seiner Frau oder eine Geldschuld zu bezahlen hat, und seinen Vater oder über ihn und seinen Vererber das Haus eingestürzt ist, und die Erben des Vaters sagen, der Sohn sei zuerst und nachher der Vater gestorben, und der Gläubiger sagt, der Vater sei zuerst und nachher der Sohn gestorben.
3Unter Erben sind ja wahrscheinlich die Söhne und unter Vererber die Brüder zu verstehen, und wenn man sagen wollte, er könne nicht sagen, er komme als Rechtsnachfolger seines Vaters, denn der Schriftvers: an Stelle deiner Väter kommen deine Söhne, sei nichts weiter als ein Segen, so ist ja nichts dabei, daß der Sohn zuerst und der Vater nachher gestorben ist, der Gläubiger kann ja zu ihnen sagen, er wolle [seine Schuld] von der Erbschaft ihres Vaters einfordern!? —
4Nein, unter Erben sind seine Brüder und unter Vererber sind die Brüder des Vaters zu verstehen.
5Sie fragten R. Šešeth: Kann ein Sohn im Grabe seine Mutter beerben, um es den Brüdern väterlicherseits zu vererben? R. Šešeth erwiderte ihnen: Ihr habt es gelernt: Wenn der Vater in Gefangenschaft geraten und der Sohn im Lande gestorben ist, oder wenn der Sohn in Gefangenschaft geraten und der Vater im Lande gestorben ist, so teilen die Erben des Vaters und die Erben des Sohnes.
6In welchem Falle: wollte man sagen, wie gelehrt wird, wer sind demnach die Erben des Vaters und wer sind die Erben des Sohnes; wahrscheinlich meint er es wie folgt: wenn der Vater in Gefangenschaft geraten und der Sohn seiner Tochter im Lande gestorben ist, oder wenn der Sohn seiner Tochter in Gefangenschaft geraten und der Vater seiner Mutter im Lande gestorben ist, und man nicht weiß, wer von beiden zuerst gestorben ist, so teilen die Erben des Vaters und die Erben des Sohnes.
7Wenn dem nun so wäre, so sollte doch, auch wenn der Sohn zuerst gestorben ist, dieser im Grabe den Vater seiner Mutter beerben und es den Brüdern väterlicherseits vererben. Vielmehr ist hieraus zu schließen, daß der Sohn im Grabe seine Mutter nicht beerbe, um es den Brüdern väterlicherseits zu vererben.
8R. Aḥa b. Minjomi sprach zu Abajje: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wenn über ihn und seine Mutter das Haus eingestürzt ist, so stimmen alle überein, daß sie teilen. Wenn dem nun so wäre, so sollte doch, auch wenn der Sohn zuerst gestorben ist, dieser im Grabe seine Mutter beerben und es den Brüdern väterlicherseits vererben. Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß ein Sohn im Grabe seine Mutter nicht beerbe, um es den Brüdern väterlicherseits zu vererben. Schließe hieraus. —
9Aus welchem Grunde? Abajje erwiderte: Bei einem Sohne wird [der Ausdruck] übergehen gebraucht und bei einem Ehemanne wird [der Ausdruck] übergehen gebraucht, wie nun beim Übergange durch den Ehemann der Ehemann nicht im Grabe seine Frau beerbt, ebenso beerbt auch beim Übergange durch den Sohn der Sohn nicht im Grabe seine Mutter, um es den Brüdern väterlicherseits zu vererben.
10Einst sagte jemand zu seinem Nächsten, er verkaufe ihm die Güter des Bar Sisin und darunter war ein Grundstück, das den Namen des Bar Sisin trug. Da sprach er zu ihm: Dieses gehörte nicht Bar Sisin, es trägt nur den Namen des Bar Sisin.
11Als sie hierauf zu R. Naḥman kamen, sprach er es dem Käufer zu. Da sprach Raba zu R. Naḥman: Ist so das Gesetz, wer vom anderen fordert, hat ja den Beweis zu erbringen!? — Ich will auf einen Widerspruch hinweisen, in dem Raba sich mit sich selber befindet, und auf einen Widerspruch, in dem R. Naḥman sich mit sich selber befindet.
12Einst sprach jemand zu seinem Nächsten: Was suchst du in diesem Hause? Dieser erwiderte: Ich habe es von dir ge kauft und die Ersitzungsjahre genießbraucht. Jener entgegnete: Ich wohnte in den inneren Räumen.
13Als sie hierauf vor R. Naḥman kamen, sprach er zum [Käufer]: Geh, beweise deinen Nießbrauch. Da sprach Raba zu R. Naḥman: Ist so das Gesetz, wer vom anderen fordert, hat ja den Beweis zu erbringen!? Somit befindet sich ja Raba in einem Widersprüche mit sich selber, und ebenso befindet sich R. Naḥman in einem Widerspruche mit sich selber!? —
14Raba befindet sich nicht in einem Widersprüche mit sich selber, denn in dem einen Falle befand sich der Verkäufer im Besitze der Güter und im anderen Falle befand sich der Käufer im Besitze der Güter.
15R. Naḥman befindet sich ebenfalls nicht in einem Widersprüche mit sich selber; [in jenem Falle] sprach er von den Gütern des Bar Sisin, und auch dieses trug den Namen des Bar Sisin, somit hatte [der Verkäufer] zu beweisen, daß es nicht Bar Sisin gehörte; in diesem Falle aber konnte dies ja höchstens als Besitz eines [Kauf]scheines gelten, und auch in einem solchen Falle würde man zu ihm gesagt haben: bestätige deinen Schein, und du gelangst in den Besitz des Grundstückes.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.