Bava Batra — Blatt 160b

1das ist die einfache [Urkunde]; und siegeln, das ist die gefaltete; und bekunden lassen, zwei; Zeugen, drei. Wie ist dies zu erklären? Zwei für die einfache, drei für die gefaltete. —

2Vielleicht umgekehrt? — Da diese durch ihre Faltung vermehrt worden ist, so sind auch ihre Zeugen mehr.

3Raphram sagte: Hieraus: Ich nahm den Kaufbrief, den gesiegelten, das Gebot und die Satzungen und den offenen. Ich nahm den Kaufbrief, das ist die einfache [Urkunde]; den gesiegelten, das ist die gefaltete; den offenen, das ist das einfache in der gefalteten;

4das Gebot und die Satzungen, das ist das, wodurch die einfache sich von der gefalteten unterscheidet, nämlich dadurch, daß die eine zwei Zeugen und die andere drei Zeugen hat, und daß bei der einen die Zeugen sich auf der Innenseite und bei der anderen die Zeugen sich auf der Rückseite befinden. —

5Vielleicht umgekehrt!? — Da diese durch ihre Faltungen vermehrt worden ist, so sind auch ihre Zeugen mehr.

6Rami b. Jeḥezqel sagte: Hieraus:durch die Aussage von zwei Zeugen oder drei Zeugen soll eine Sache Gültigkeit haben. Wozu braucht dies, wenn das Zeugnis schon durch zwei Zeugen gültig ist, von drei Zeugen gelehrt zu werden? Dies besagt: zwei für eine einfache [Urkunde], drei für eine gefaltete. —

7Vielleicht umgekehrt!? — Da diese durch ihre Faltungen vermehrt worden ist, so sind auch ihre Zeugen mehr. —

8Deuten denn diese Schriftverse hierauf, jeder von diesen deutet ja auf eine besondere Lehre!? Es wird nämlich gelehrt: Felder für Geld kaufen und siegeln, er lehrt uns einen guten Rat. Ich nahm den Kaufbrief, so war der Sachverhalt. Durch die Aussage von zwei Zeugen oder drei Zeugen, dies vergleicht drei mit zweien, worüber R. A͑qiba und die Rabbanan streiten. —

9Vielmehr, die gefaltete [Urkunde] ist eine rabbanitische Bestimmung, und die Schriftverse sind nichts weiter als eine Anlehnung. —

10Aus welchem Grunde haben die Rabbanan die Bestimmung von der gefalteten [Urkunde] getroffen? — Sie befanden sich in einer Ortschaft von Priestern, und da diese jähzornig waren und sich von ihren Frauen scheiden ließen, so trafen die Rabbanan diese Bestimmung, damit sie sich währenddessen beruhigen. —

11Erklärlich ist dies bei Scheidebriefen, wie ist es aber bei anderen Urkunden zu erklären? — Damit es keinen Unterschied zwischen Scheidebriefen und anderen Urkunden gebe.

12Wo unterschreiben die Zeugen? R. Hona sagte, zwischen einer Falte und der anderen, R. Jirmeja b. Abba sagte, rückwärts von der Schriftseite, (auswärts) gegenüber der Schrift.

13Rami b. Ḥama sprach zu R. Ḥisda: Gegen R. Hona, welcher sagt, zwischen einer Falte und der anderen, — er glaubte nämlich, zwischen einer Falte und der anderen, auf der Innenseite, — [ist ja folgendes einzuwenden]. Einst wurde Rabbi eine gefaltete [Urkunde] vorgelegt, und Rabbi bemerkte über diese: In dieser ist kein Datum vorhanden. Da sprach R. Šimo͑n, der Sohn Rabbis, zu ihm: Vielleicht ist es zwischen den Falten versteckt? Hierauf faltete er sie auf und bemerkte es. Wenn dem nun so wäre, würde er ja auf dieser weder Datum noch Zeugen bemerkt haben!?

14Dieser erwiderte: Du glaubst wohl zwischen einer Falte und der anderen auf der Innenseite, nein, zwischen einer Falte und der anderen auf der Rückseite. —

15Es ist ja zu berücksichtigen, er könnte fälschen und beliebiges zuschreiben, und die Zeugen sind unterschrieben!? —

16Darin steht geschrieben: fest und bleibend. —

17Es ist ja zu berücksichtigen, er könnte beliebiges zuschreiben, und dann wiederum schreiben: fest und bleibend!? — [Die Formel] ‘fest und bleibend’ darf nur einmal geschrieben sein und nicht zweimal. —

18Es ist ja aber zu berücksichtigen, er könnte [die Formel] ‘fest und bleibend’ ausradieren, beliebiges zuschreiben und nach her schreiben: fest und bleibend!? — R. Joḥanan sagte ja, wenn [in einer Urkunde] ein schwebendes Wort sich befindet und bestätigt ist, sei sie gültig,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.