Bava Batra — Blatt 163b
1Richtig ist es allerdings nach R. Kahana, der dies im Namen Šemuéls lehrt, wie ist es aber nach R. Ṭabjomi zu erklären, der es im Namen Rabhs lehrt!? —
2Er ist der Ansicht, in einem solchen Falle beglaubige man [die Urkunde] nicht durch die gerichtliche Bestätigung, sondern durch die Zeugen.
3R. Joḥanan aber sagte: Dies lehrten sie nur [vom Raume] zwischen den Zeugen und dem Texte, wenn aber einer zwischen den Zeugen und der Bestätigung vorhanden ist, so ist [die Urkunde] ungültig, auch wenn er nur eine Zeile beträgt. —
4[Beim Raume] zwischen den Zeugen und der Bestätigung wohl aus dem Grunde, weil er den oberen Teil abschneiden und Text und Zeugen in einer Zeile schreiben kann, und er der Ansicht ist, eine Urkunde, in der Text und Zeugen auf einer Zeile geschrieben sind, sei gültig,
5demnach ist ja auch [beim Räume] zwischen den Zeugen und dem Texte zu berücksichtigen, er könnte den oberen Teil abschneiden, beliebiges hineinschreiben, und die Zeugen sind unterschrieben!? — Er ist der Ansicht, wenn die ganze Urkunde sich auf einer Zeile befindet und die Zeugen auf der folgenden, sei sie ungültig. —
6Es ist ja zu berücksichtigen, er könnte Text und Zeugen in einer Zeile schreiben und sagen, er habe dies deshalb getan, um mehr Zeugen zu haben!? —
7Er ist der Ansicht, in einem solchen Falle bestätige man [die Urkunde] nicht durch die Zeugen der unteren [Zeile], sondern durch die der oberen.
8Der Text. Rabh sagte: Wenn der Text der Urkunde und die Zeugenunterschriften auf einer Rasur geschrieben sind, so ist sie gültig.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.