Bava Batra — Blatt 165a

1Vielmehr, Staub der Verleumdung.

2R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Den meisten haftet Raub an, wenigen Unzucht, und jedem Verleumdung. — Verleumdung, wie kommst du darauf!? — Vielmehr, Staub der Verleumdung.

3R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, ALLES NACH DEM LANDESBRAUCHE. Hält denn der erste Autor nichts davon, daß man sich nach dem Landesbrauche richte!?

4R. Aši erwiderte: Wenn in der Ortschaft einfache [Urkunden] gebräuchlich sind und er [zum Schreiber] gesagt hat, daß er ihm eine einfache schreibe, dieser ihm aber eine gefaltete geschrieben hat, so hatte er darauf geachtet; wenn gefaltete gebräuchlich sind, und er zu ihm gesagt hat, daß er ihm eine gefaltete schreibe, dieser ihm aber eine einfache geschrieben hat, so hatte er darauf geachtet;

5sie streiten nur über den Fall, wenn in der Ortschaft einfache und gefaltete gebräuchlich sind, und er zu ihm gesagt hat, daß er ihm eine einfache schreibe, dieser ihm aber eine gefaltete geschrieben hat; einer ist der Ansicht, er habe darauf geachtet, und einer ist der Ansicht, er habe ihm nur einen Hinweis gegeben.

6Abajje sagte: R. Šimo͑n b. Gamliél, R. Šimo͑n und R. Elea͑zar sind alle der Ansicht, er habe ihm nur einen Hinweis gegeben.

7R. Šimo͑n b. Gamliél, wie wir bereits gesagt haben. R. Šimo͑n, denn wir haben gelernt:

8R. Šimo͑n sagt, hat er sich zu ihrem Vorteil geirrt, so ist die Antrauung gültig.

9R. Elea͑zar, denn wir haben gelernt: Wenn eine Frau zu einem gesagt hat, daß er für sie einen Scheidebrief an einer Stelle in Empfang nehme, und er ihn für sie an einer anderen Stelle in Empfang genommen hat, so ist dies ungültig; R. Elea͑zar sagt, gültig. Einer ist der Ansicht, sie habe darauf geachtet, und einer ist der Ansicht, dies war nur ein Hinweis.

10Allerdings ist zu lehren nötig, daß, wenn auf einer gefalteten [Urkunde] nur zwei Zeugen unterschrieben sind, sie ungültig sei; man könnte nämlich glauben, da andere gültig sind, sei auch diese gültig, so lehrt er uns, daß sie ungültig sei; daß aber eine einfache, auf der nur ein Zeuge unterschrieben ist, ungültig ist, ist ja selbstverständlich!?

11Abajje erwiderte: Dies ist wegen des Falles nötig, wenn ein Zeuge unterschrieben ist und ein anderer es mündlich bekundet.

12Einst erklärte sie Amemar als gültig in einem Falle, wo ein Zeuge unterschrieben war und einer es mündlich bekundete. Da sprach R. Aši zu Amemar: Wie ist es mit dem, was Abajje gesagt hat!? Dieser erwiderte: Ich hörte nichts davon. Das heißt: ich halte nichts davon. —

13Demnach ist ja

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.