Bava Batra — Blatt 167b
1MAN SCHREIBE DEM SCHULDNER EINEN [SCHULD]SCHEIN, AUCH WENN DER GLÄUBIGER NICHT DABEI IST; DEM GLÄUBIGER JEDOCH NUR DANN, WENN DER SCHULDNER DABEI IST; DIE GEBÜHR ZAHLE DER SCHULDNER.
2MAN SCHREIBE DEM VERKÄUFER EINEN [KAUF]SCHEIN, AUCH WENN DER KÄUFER NICHT DABEI IST; DEM KÄUFER JEDOCH NUR DANN, WENN DER VERKÄUFER DABEI IST; DIE GEBÜHR ZAHLE DER KÄUFER.
3VERLOBUNGS- UND EHEVERTRÄGE SCHREIBE MAN NUR MIT BEIDER EINWILLIGUNG; DIE GEBÜHR ZAHLE DER BRÄUTIGAM.
4QUOTENPACHT- UND PACHTVERTRÄGE SCHREIBE MAN NUR MIT ZUSTIMMUNG BEIDER; DIE GEBÜHR ZAHLE DER PÄCHTER.
5WAHLURKUNDEN UND ANDERE GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE SCHREIBE MAN NUR MIT ZUSTIMMUNG BEIDER, UND BEIDE ZAHLEN DIE GEBÜHR. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, MAN SCHREIBE FÜR BEIDE ZWEI [URKUNDEN], FÜR DEN EINEN BESONDERS UND FÜR DEN ANDEREN BESONDERS.
6GEMARA. Was heißt: nur muß man sie kennen? R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Nur muß man bei einem Scheidebriefe den Namen des Mannes und bei einer Quittung den Namen der Frau kennen.
7R. Saphra, R. Aḥa b. Hona und R. Hona b. Ḥenana saßen beisammen und mit ihnen auch Abajje; da warfen sie folgende Frage auf: Bei einem Scheidebriefe nur den Namen des Mannes, nicht aber den Namen der Frau, bei einer Quittung nur den Namen der Frau, nicht aber den Namen des Mannes;
8es ist ja zu befürchten, er kann den Scheidebrief schreiben lassen und ihn einer fremden Frau geben,
9und ebenso kann die Frau eine Quittung schreiben lassen und sie einem fremden Manne geben!?
10Da sprach Abajje zu ihnen: Folgendes sagte Rabh: den Namen des Mannes bei einem Scheidebriefe, und ebenso auch den Namen der Frau; den Namen der Frau bei einer Quittung, und ebenso auch den Namen des Mannes. —
11Es ist ja zu befürchten, daß in derselben Stadt zwei [Personen namens] Joseph ben Šimo͑n wohnen, und der eine einen Scheidebrief schreiben läßt und ihn der Frau des anderen gibt!? Da sprach R. Aḥa b. Hona zu ihnen: Folgendes sagte Rabh: wenn zwei [Personen namens] Joseph ben Šimo͑n in einer Stadt wohnen, so kann der eine nur in Gegenwart des anderen sich von seiner Frau scheiden lassen. —
12Es ist ja aber zu befürchten, jemand kann in eine andere Stadt gehen, sich den Namen Joseph ben Šimo͑n beilegen, einen Scheidebrief schreiben lassen und ihn der Frau des anderen geben!?
13Da sprach R. Hona b. Ḥanina zu ihnen: Folgendes sagte Rabh: ist sein Name in der Stadt dreißig Tage bekannt, so ist nichts zu befürchten. —
14Wie ist es, wenn es nicht bekannt ist? Abajje erwiderte: Wenn man ihn ruft, und er antwortet. R. Zebid aber sagte: Ein Betrüger ist bei seinem Betrüge vorsichtig.
15Einst wurde Rabba b. R. Ḥanan eine Quittung vorgelegt, auf der er unterschrieben war; die Frau aber sagte, sie sei es nicht gewesen. Da sprach er: Ich sagte ebenfalls zu ihnen, daß sie es nicht sei, sie aber erwiderten mir, sie sei älter geworden und ihre Stimme habe sich verändert.
16Hierauf entschied Abajje: Obgleich die Rabbanan gesagt haben,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.