Bava Batra — Blatt 168a
1wer eine Aussage gemacht hat, könne seine Aussage nicht mehr ändern, so verhält es sich bei einem Gelehrten dennoch anders, da es nicht seine Art ist, darauf zu achten.
2Einst wurde R. Jirmeja b. Abba eine Quittung vorgelegt, auf der er unterschrieben war; sie aber sagte, sie sei es nicht gewesen. Da sprach er zu ihr: Freilich bist du es gewesen. Hierauf entschied Abajje: Obgleich es nicht die Art eines Gelehrten ist, darauf zu achten, so hat er, wenn er darauf geachtet hat, sich dies gemerkt.
3Abajje sagte: Wenn ein Gelehrter sich eine Frau antrauen geht, so nehme er einen Menschen aus dem gemeinen Volke mit, weil man sie ihm verwechseln kann.
4DIE GEBÜHR ZAHLE DER MANN. Weshalb? — Die Schrift sagt:er schreibe und gebe. Jetzt aber verfahren wir nicht so, vielmehr haben die Rabbanan es der Frau auferlegt, damit er sie nicht sitzen lasse.
5MAN SCHREIBE DEM SCHULDNER EINEN [SCHULD]SCHEIN, AUCH WENN DER GLÄUBIGER NICHT DABEI IST &C. Selbstverständlich!? — Dies gilt von einer Handelsbeteiligung.
6MAN SCHREIBE DEM VERKÄUFER EINEN [KAUF]SCHEIN, AUCH WENN DER KÄUFER NICHT &C. Selbstverständlich!? — In dem Falle, wenn er das Feld wegen seiner Minderwertigkeit verkauft.
7VERLOBUNGSVERTRÄGE SCHREIBE MAN NUR &C. Selbstverständlich!? — Dies gilt auch von einem Gelehrten, obgleich der Schwiegervater mit der Verwandtschaft sicher einverstanden ist.
8QUOTENPACHT- UND PACHTVERTRÄGE SCHREIBE MAN NUR &C. Selbstverständlich!? — Dies ist bezüglich einer Brache nötig.
9WAHLURKUNDEN &C. SCHREIBE MAN NUR MIT ZUSTIMMUNG BEIDER. Was sind Wahlurkunden? — Hier erklärten sie: Protokolle. R. Jirmeja b. Abba erklärte: Einer wählt diesen und der andere wählt jenen.
10R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, MAN SCHREIBE FÜR BEIDE ZWEI [URKUNDEN], FÜR DEN EINEN BESONDERS UND FÜR DEN ANDEREN BESONDERS. Es wäre anzunehmen, daß sie darüber streiten, ob man Zwang gegen sedomitische Art übe;
11einer ist der Ansicht, man übe Zwang, und der andere ist der Ansicht, man übe ihn nicht. —
12Nein, alle sind der Ansicht, man übe wohl Zwang, hierbei aber ist folgendes der Grund des R. Šimo͑n b. Gamliél: er kann zu ihm sagen, es ist mir nicht lieb, deinen Rechtsbeweis zusammen mit meinem zu haben, denn du bist für mich wie ein schleichender Löwe.
13WENN JEMAND EINEN TEIL SEINER SCHULD BEZAHLT, DEN SCHULDSCHEIN BEI EINEM DRITTEN HINTERLEGT, UND ZU DIESEM SAGT: WENN ICH DIR VON HEUTE BIS ZU JENEM TAGE [DEN REST] NICHTZAHLE, SO GIB IHM DEN SCHULDSCHEINZURÜCK, UND DIESE ZEIT HERANREICHT UND ER NICHT ZAHLT, SO GEBE ER IHN IHM, WIE R. JOSE SAGT; R. JEHUDA SAGT, ER GEBE IHN IHM NICHT.
14GEMARA. Worin besteht ihr Streit? — R. Jose ist der Ansicht, die Zusage sei bindend, und R. Jehuda ist der Ansicht, die Zusage sei nicht bindend.
15R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha im Namen Rabhs: Die Halakha ist wie R. Jose. Wenn solche Fälle vor R. Ami kamen, sprach er: R. Joḥanan lehrte uns einmal und zweimal, die Halakha sei wie R. Jose, was kann ich nun tun.
16Die Halakha ist aber nicht wie R. Jose.
17WENN EINEM EIN SCHULDSCHEIN AUSGELÖSCHT WORDEN IST, SO LASSE ER IHMDURCH ZEUGEN BESTÄTIGEN UND KOMME AUFS GERICHT, WO IHM FOLGENDE BEGLAUBIGUNG AUSGESTELLT WIRD: DEM N., SOHNE DES N., IST EIN SCHEIN VON DEM UND DEM TAGEAUSGELÖSCHT WORDEN,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.