Bava Batra — Blatt 168b
1UND N. UND N. WAREN ALS ZEUGEN [UNTERSCHRIEBEN].
2GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Folgenden Wortlaut hat die Beglaubigung: Wir drei, N., N. und N., saßen beisammen, da legte uns N., Sohn des N., eine ausgelöschte Urkunde von dem und dem Tage vor, und N. und N. waren als Zeugen [unterschrieben]. Wenn es darin heißt: wir haben die Zeugen vernommen und ihre Aussagen stimmen überein, so kann er damit einfordern und braucht keine anderen Beweise zu erbringen, wenn aber nicht, so muß er einen Beweis erbringen.
3Ist [die Urkunde] durchgerissen, so ist sie ungültig, ist sie eingerissen, so ist sie gültig. Ist sie ausgelöscht oder verwischt, so ist sie, wenn die Spuren kenntlich sind, gültig. —
4Was heißt durchgerissen und was heißt eingerissen? R. Jehuda erwiderte: Durchgerissen, wenn der Riß vom Gerichte herrührt, eingerissen, wenn der Riß nicht vom Gerichte herrührt. —
5Welcher ist ein vom Gerichte herrührender Riß? R. Jehuda erwiderte: Wenn er sich an der Stelle der Zeugen, des Datums und des Hauptteiles befindet. Abajje erklärte: Kreuz und quer.
6Einst kamen Araber in Pumbeditha und raubten den Leuten ihre Grundstücke. Da kamen die Eigentümer vor Abajje und sprachen zu ihm: Mag der Meister unsere Urkunden sehen und uns andere schreiben, damit wir, wenn uns eine weggenommen wird, eine andere in der Hand haben.
7Er erwiderte ihnen: Was kann ich euch helfen; R. Saphra sagte, man schreibe nicht zwei Urkunden über ein Feld, weil er dann einmal abnehmen und wiederum abnehmen könnte.
8Als sie aber in ihn sehr drangen, sprach er zu seinem Schreiber: Geh, schreibe ihnen den Text auf eine Rasur und die Zeugenunterschriften auf das Papier. Eine solche [Urkunde] ist nämlich ungültig.
9R. Aḥa b. Minjomi sprach zu Abajje: Vielleicht bleiben die Spuren kenntlich, und es wird gelehrt, wenn [die Urkunde] ausgelöscht oder verwischt ist und die Spuren kenntlich sind, sei sie gültig!? Dieser erwiderte: Sagte ich denn, daß er eine richtige Urkunde schreibe, ich meinte nur irgend welche Buchstaben.
10Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand kommt und sagt, er habe eine Urkunde verloren, so schreibe man ihm, selbst wenn die Zeugen bekunden, daß sie sie geschrieben, unterschrieben und ihm gegeben haben, keine andere. Dies gilt nur von Schuldscheinen, Kauf- und Verkaufsurkunden aber schreibe man wohl, mit Ausnahme der Haftungsklausel.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.