Bava Batra — Blatt 169a

1R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, auch Kauf- und Verkaufsurkunden schreibe man nicht. Ebenso sagte R. Šimo͑n b. Gamliél, wenn jemand einem ein Geschenk gegeben hat und dieser ihm die Urkunde zurückgibt, sei die Schenkung aufgehoben; die Weisen sagen, die Schenkung bleibe bestehen.

2Der Meister sagte: Mit Ausnahme der Haftungsklausel. Aus welchem Grunde?

3R. Saphra erwiderte: Weil man nicht zwei Verkaufsscheine über ein Feld schreibe, denn wenn ein Gläubiger es diesem abnimmt, könnte dieser einen Schein hervorholen, anderen Käufern [Grundstücke] abnehmen und zum Gläubiger sagen: warte bis es in meinen Besitz übergegangen ist, sodann komm und nimm mir auch dieses ab, und alsdann gehen und wiederum anderen Käufern [Grundstücke] abnehmen. —

4Womit kann der Gläubiger, wenn sein Schein zerrissen worden ist, wiederum einfordern!?

5Wolltest du sagen, wenn man ihn nicht zerrissen hat, so sagte ja R. Naḥman, eine Einweisungsurkunde, in der es nicht heißt: wir haben den Schuldschein des Gläubigers zerrissen, sei keine [gültige] Einweisungsurkunde, und eine Vollstreckungsurkunde, in der es nicht heißt: wir haben den Schuldschein des Gläubigers zerrissen, sei keine [gültige] Vollstreckungsurkunde, und eine Schätzungsurkunde, in der es nicht heißt: wir haben die Vollstreckungsurkunde zerrissen, sei keine [gültige] Schätzungsurkunde. —

6In dem Falle, wenn er als Rechtsnachfolger seines Vaters kommt.

7R. Aḥa aus Diphte sprach zu Rabina: Wozu braucht er zum Gläubiger zu sagen, er solle warten, bis das Grundstück in seinen Besitz übergegangen ist, es sollte doch schon der Umstand maßgebend sein, daß er, wenn er zwei Scheine besitzt, einmal wegnehmen und wiederum wegnehmen kann!? —

8Er hat dann viele Prozeßgegner. —

9Sollte man doch diesem einen richtigen Schein schreiben und dem Verkäufer folgende Quittung geben: jeder Schein, der wegen dieses Grundstückes präsentiert wird, ist ungültig, mit Ausnahme des von diesem Datum stammenden!?

10Die Jünger trugen dies R. Papa vor, manche sagen, R. Aši, [und sagten:] dies besagt eben, daß man keine Quittung schreibe.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.