Bava Batra — Blatt 169b

1Er erwiderte ihnen: Sonst schreibe man wohl eine Quittung, hierbei aber ist zu berücksichtigen, der Gläubiger könnte gehen und den [späteren] Käufern [Grundstücke] wegnehmen, und die Käufer haben keine Quittung. —

2Aber schließlich wenden sich ja die Käufer an den Eigentümer des Grundstückes!? —

3Währenddessen ißt jener die Früchte.

4Ober auch, es können Käufer ohne Haftung sein. —

5Demnach sollte dies auch von Schuldscheinen gelten!? —

6Bei diesen, wo er Geld fordert, kann der Schuldner ihn mit Geld abfinden, bei jenen aber fordert er von ihm das Grundstück, und es ist bekannt, wer ein Grundstück fordert, lasse sich nicht mit Geld abfinden.

7Der Meister sagte: Mit Ausnahme der Haftungsklausel. Wie schreibe man [die Urkunde]? R. Naḥman erwiderte: Man schreibe sie wie folgt: Dieser Schein soll nicht zur Ersatzforderung dienen, weder von veräußerten noch von freien Gütern, sondern nur dazu, daß das Grundstück im Besitze des Käufers verbleibe.

8Raphram sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß [das Fehlen der] Haftungsklausel ein Irrtum des Schreibers ist; dies gilt nämlich nur von dem Falle, wenn es darin geschrieben ist, wenn aber nicht, kann er [Ersatz] einfordern.

9R. Aši sagte: [Das Fehlen der] Haftungsklausel ist kein Irrtum des Schreibers, und unter ‘mit Ausnahme der Haftungsklausel’ ist zu verstehen, man schreibe darin keine Haftungsklausel.

10Einst gab eine Frau einem Geld, daß er für sie ein Grundstück kaufe; da ging er und kaufte ihr eines ohne Haftung. Als sie hierauf vor R. Naḥman kam,

11sprach er zu ihm: Sie hat dich zur Nutzbringung beauftragt und nicht zur Schädigung; geh, kaufe du es von ihm ohne Haftung und verkaufe es ihr mit Haftung.

12«Ebenso sagte R. Šimo͑n b. Gamliél, wenn jemand einem ein Geschenk gegeben hat und dieser ihm die Urkunde zurückgibt, sei die Schenkung aufgehoben; die Weisen sagen, die Schenkung bleibe bestehen.» Was ist der Grund des R. Šimo͑n b. Gamliél? R. Asi erwiderte: Es ist ebenso, als würde er zu ihm gesagt haben: dieses Feld sei dir geschenkt, solange du die Urkunde in der Hand hast.

13Raba wandte ein: Demnach sollte dies auch von dem Falle gelten, wenn [die Urkunde] gestohlen worden oder abhanden gekommen ist!?

14Vielmehr, erklärte Raba, sie streiten darüber, ob Schriftstücke durch Übergabe geeignet werden. R. Šimo͑n b. Gamliél ist der Ansicht, Schriftstücke werden durch Übergabe geeignet, und die Rabbanan sind der Ansicht. Schriftstücke werden durch Übergabe nicht geeignet.

15Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand sich auf einen Schein und auf die Ersitzung beruft, so ist der Schein entscheidend — so Rabbi; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, die Ersitzung sei entscheidend.

16Worin besteht ihr Streit? Als R. Dimi kam, sagte er, sie streiten darüber, ob Schriftstücke durch Übergabe geeignet werden.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.