Bava Batra — Blatt 171a
1Allerdings hat das Gericht die Macht, Geld abzunehmen, wieso aber können die Zeugen, die ihren Auftrag verrichtet haben, zurücktreten und einen anderen Auftrag verrichten!? —
2Etwa nicht, R. Jehuda sagte ja im Namen Rabhs, Zeugen dürfen sogar zehn Scheine über ein Feld schreiben!?
3R. Joseph erklärte: Eine Schenkungsurkunde.
4Rabba erklärte: Einen Schein ohne Haftung. —
5Was ist dies für eine Lehre? — Es wird gelehrt: Wenn man von ihm tausend Zuz fordert und er fünfhundert Zuz bezahlt, so zerreißen die Zeugen den Schuldschein und schreiben jenem einen anderen mit dem ersten Datum — so R. Jehuda. R. Jose sagt, der erste Schein bleibe auf seinem Platze, und sie schreiben ihm eine Quittung.
6Und aus zwei Gründen sagten sie, daß eine Quittung zu schreiben sei; erstens, damit er zu bezahlen gezwungen sei, und zweitens, damit er seit dem ersten Datum Zahlung erhalte. —
7R. Jehuda sagt ja ebenfalls, er erhalte sie seit dem ersten Datum!? — R. Jose sprach zu R. Jehuda wie folgt: wenn du das erste Datum meinst, so streite ich gegen dich wegen des einen Grundes, und wenn du das zweite Datum meinst, so streite ich gegen dich aus zwei Gründen.
8Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Šabbath oder der zehnte Tišri in einer Urkunde als Datum angegeben ist, so ist sie nachdatiert und gültig — so R. Jehuda; R. Jose sagt, er sei ungültig. R. Jehuda sprach zu ihm: Einst wurde dir ja ein solcher in Sepphoris vorgelegt, und du erklärtest ihn als gültig!? Dieser erwiderte: Habe ich ihn als gültig erklärt, so habe ich es nur in diesem Falle getan. —
9Aber auch R. Jehuda spricht ja von einem solchen Falle!?
10R. Pedath erwiderte: Alle stimmen überein, daß, wenn das Datum festgestellt worden ist und es auf einen Šabbath oder den zehnten Tišri fällt, die [Urkunde] nachdatiert und somit gültig ist,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.