Bava Batra — Blatt 171b
1sie streiten nur über eine gewöhnliche nachdatierte Urkunde;
2R. Jehuda vertritt seine Ansicht, daß man nämlich keine Quittung schreibe, somit kann durch diese keine Schädigung entstehen,
3und R. Jose vertritt seine Ansicht, daß man nämlich eine Quittung schreibe, somit kann durch diese eine Schädigung entstehen.
4R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Selbst nach demjenigen, welcher sagt, man schreibe eine Quittung, gilt dies nur von der Hälfte, nicht aber von der ganzen [Schuld].
5Dem ist aber nicht so, man schreibe eine solche auch über die ganze.
6So hatte einst R. Jiçḥaq b. Joseph Geld von R. Abba zu erhalten. Da lud er ihn vor R. Ḥanina b. Papi und sprach zu ihm: Gib mir mein Geld. Dieser erwiderte: Gib mir meinen Schein zurück, so erhältst du dein Geld. Jener entgegnete: Ich habe den Schein verloren; ich will dir eine Quittung schreiben. Dieser erwiderte: Rabh und Šemuél sagten beide, man schreibe keine Quittung.
7Da sprach jener: Daß uns doch jemand etwas vom Staube Rabhs und Šemuéls gäbe, wir würden ihn uns in die Augen streuen; aber R. Joḥanan und Reš Laqiš sagten beide, man schreibe eine Quittung.
8Ebenso sagte Rabin, als er kam, im Namen R. Ilea͑s, man schreibe eine Quittung.
9Es ist auch einleuchtend, daß man eine Quittung schreibe, denn wenn man sagen wollte, man schreibe nicht, so kann, wenn diesem der Schuldschein abhanden kommt, jener genießen und sich freuen.
10Abajje wandte ein: Und wenn man nicht schreibt: wenn jenem seine Quittung abhanden kommt, kann dieser genießen und sich freuen!? Raba erwiderte ihm: Allerdings, der Schuldner ist Knecht des Gläubigers.
11Dort haben wir gelernt: Die vordatierten Scheine sind ungültig, die nachdatierten sind gültig.
12R. Hamnuna sagte: Dies gilt nur von Schuldscheinen, Kauf- und Verkaufsurkunden aber sind ungültig, auch wenn sie nachdatiert sind. — Weshalb? — Es kann vorkommen, daß jemand ein Grundstück im Nisan verkauft, das Datum vom Tišri geschrieben und, da er in der Zwischenzeit Geld erhielt, es zurückgekauft hat; wenn der Tišri heranreicht, könnte [der Käufer die Urkunde] hervorholen und zu ihm sagen: ich habe es nachher wiederum von dir gekauft. —
13Demnach kann es ja auch bei Schuldscheinen vorkommen, daß jemand im Nisan [Geld] geborgt, das Datum vom Tišri geschrieben und es ihm in der Zwischenzeit, da er gerade Geld erhielt, zurückgezahlt hat, [der Gläubiger] aber auf sein Verlangen, ihm den Schein zurückzugeben, ihm erwidert hat, er habe ihn verloren, und ihm stattdessen eine Quittung geschrieben hat; sobald aber das Datum heranreicht, kann er den Schein vorlegen und zu ihm sagen: jetzt erst hast du es von mir geliehen!? —
14Er ist der Ansicht, man schreibe keine Quittung.
15R. Jemar sprach zu R. Kahana, manche sagen, R. Jirmeja aus Diphte zu R. Kahana: Jetzt aber, wo wir nachdatierte Scheine und auch Quittungen schreiben, beachten wir dies also nicht. — Nachdem R. Abba zu seinen Schreibern gesagt hat: wenn ihr einen nachdatierten Schein schreibt, so schreibt wie folgt: diesen Schein haben wir nicht am genannten Datum geschrieben, vielmehr haben wir ihn nachdatiert und geschrieben.
16R. Aši sprach zu R. Kahana: Jetzt beachten wir dies ja nicht! Nachdem R. Saphra zu seinen Schreibern gesagt hat: wenn ihr eine Quittung zu schreiben habt, so schreibt, wenn ihr das Datum des Scheines wisset, [das Datum], wenn aber nicht, so schreibt: sie mache [den Schein] zu jeder Zeit, wo er vorgelegt wird, ungültig.
17Rabina sprach zu R. Aši, manche sagen, R. Aši zu R. Kahana:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.