Bava Batra — Blatt 172a

1Jetzt aber beachten wir dies ja nicht! Dieser erwiderte: Die Rabbanan haben dies angeordnet; wer dies tun will, tue es, und wer dies nicht tun will, schadet sich selber.

2Raba b. R. Šila sprach zu den Schreibern von Zueignungsurkunden: Wenn ihr eine Zueignungsurkunde zu schreiben habt, so schreibt, wenn ihr ihn kennt, den Tag der Zueignung, wenn aber nicht, so schreibt den Tag, an dem ihr euch befindet, damit es nicht den Anschein einer Lüge habe.

3Rabh sprach zu seinen Schreibern, und ebenso sprach auch R. Hona zu seinen Schreibern: Wenn ihr euch in Šili befindet, schreibtŠili, obgleich euch die Angelegenheit in Hini vorgetragen wurde, und wenn ihr euch in Hini befindet, schreibt Hini, obgleich euch die Angelegenheit in Šili vorgetragen wurde.

4Raba sagte: Wenn jemand einen Schein über hundert Zuz besitzt und verlangt, daß man ihm stattdessen zwei zu fünfzig schreibe, so tue man dies nicht.

5Die Rabbanan haben damit eine Bestimmung getroffen, die sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner lieb ist. Dies ist dem Gläubiger lieb, damit jenen die Zahlung drücke, und dies ist auch dem Schuldner lieb, damit der Schuldschein angerissen werde.

6Ferner sagte Raba: Wenn jemand zwei Schuldscheine zu fünfzig besitzt und verlangt, daß man ihm stattdessen einen über hundert schreibe, so tue man dies nicht.

7Die Rabbanan haben damit eine Bestimmung getroffen, die sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner lieb ist. Dies ist dem Gläubiger lieb, damit der Schuldschein nicht angerissen werde, und dies ist dem Schuldner lieb, damit ihn die Zahlung nicht drücke.

8R. Aši sagte: Wenn jemand einen Schuldschein über hundert Zuz hat und verlangt, daß man ihm stattdessen einen über fünfzig schreibe, so tue man dies nicht.

9Wir sagen, jener habe ihn ihm bereits bezahlt, und als er von ihm den Schuldschein verlangte, erwiderte ihm dieser, er habe ihn verloren, und gab ihm eine Quittung; jetzt nun will er diesen präsentieren und sagen, es sei eine andere [Schuld].

10WENN ZWEI BRÜDERN, EINER REICH UND EINER ARM, IHR VATER EIN BADEHAUS ODER EINE ÖLPRESSE HINTERLASSEN HAT, SO IST, WENN SIE ZUM VERMIETEN ERRICHTET SIND, DER MIETZINS ZU TEILEN; WENN SIE ABER ZUM EIGENEN GEBRAUCHE ERRICHTET SIND, SO KANN DER REICHE ZUM ARMEN SAGEN: HALTE DIR SKLAVEN, DIE DIR IM BADE DIENSTE LEISTEN, KAUFE DIR OLIVEN UND VERARBEITE SIE IN DER ÖLPRESSE.

11WENN ZWEI IN EINER STADT WOHNEN UND DER EINE JOSEPH BEN ŠIMO͑N HEISST UND DER ANDERE EBENFALLS JOSEPH BEN ŠIMO͑N HEISST, SO KANN KEINER VON IHNEN EINEN SCHULDSCHEIN AUF DEN ANDERENPRÄSENTIEREN, UND AUCH EIN ANDERER KANN AUF SIE KEINEN SCHULDSCHEINPRÄSENTIEREN.

12WENN JEMAND UNTER SEINEN SCHEINEN [EINE QUITTUNG] FINDET, DER SCHULDSCHEIN DES JOSEPH BEN ŠIMO͑N SEI BEZAHLT, SO SIND BEIDER SCHULDSCHEINE BEZAHLT.

13WAS MACHEN SIENUN? SIE GEBEN DIE DRITTE GENERATIONAN, UND WENN AUCH DIE DRITTE DIE GLEICHE IST, SO GEBEN SIE DIE BEZEICHNUNG AN, UND WENN SIE GLEICHE BEZEICHNUNGEN HABEN, SO SCHREIBEN SIE PRIESTER.

14GEMARA. Einst wurde beim Gerichte R. Honas ein Schein vorgelegt, in dem es hieß: Ich N., Sohn des N., habe von dir eine Mine geborgt.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.