Bava Batra — Blatt 173a
1Es wird ja aber gelehrt: Wie sie auf einander keinen Schuldschein präsentieren können, so können sie auch auf einen anderen keinen Schuldschein präsentieren. Worin besteht nun ihr Streit? —
2Sie streiten ob Schriftstücke durch die Übergabe geeignet werden;
3unser Autor ist der Ansicht, Schriftstücke werden durch die Übergabe geeignet, und der Autor der Barajtha ist der Ansicht, Schriftstücke werden durch die Übergabe nicht geeignet.
4Wenn du aber willst, sage ich: alle sind der Ansicht, Schriftstücke werden durch die Übergabe geeignet, hierbei aber streiten sie darüber, ob er einen Beweis zu erbringen braucht; unser Autor ist der Ansicht, er brauche keinen Beweis zu erbringen, und der Autor der Barajtha ist der Ansicht, er müsse einen Beweis erbringen.
5Es wurde nämlich gelehrt: Schriftstücke werden durch die Übergabe geeignet. Abajje sagt, er müsse den Beweis erbringen und Raba sagt, er brauche keinen Beweis zu erbringen.
6Abajje sagte: Dies entnehme ich aus folgender Lehre: Derjenige von den Brüdern, aus dessen Hand der Schuldschein kommt, muß den Beweis erbringen. Dies gilt wahrscheinlich auch von anderen.
7Raba aber erklärt, anders verhalte es sich bei Brüdern, weil sie von einander entwenden.
8Manche lesen: Raba sagte: Dies entnehme ich aus folgender Lehre: Derjenige von den Brüdern, aus dessen Hand der Schuldschein kommt, muß den Beweis erbringen. Doch wohl nur Brüder, weil sie von einander entwenden, andere aber nicht.
9Abajje aber erklärt, von Brüdern muß dies besonders gelehrt werden; man könnte nämlich glauben, Brüder brauchen, da sie von einander zu entwenden pflegen und daher [ihr Vermögen] bewachen, keinen Beweis anzutreten, so lehrt er uns. —
10Es wird ja aber gelehrt: Wie sie einen Schuldschein auf einen anderen präsentieren können, so können sie ihn auch auf einander präsentieren. Worin besteht nun ihr Streit? —
11Sie streiten, ob man dem Schuldner einen Schuldschein schreibe, wenn der Gläubiger nicht dabei ist.
12Unser Autor ist der Ansicht, man schreibe dem Schuldner einen Schuldschein, auch wenn der Gläubiger nicht dabei ist, somit kann es vorkommen, daß er zum Schreiber und den Zeugen geht und zu ihnen spricht: schreibt mir einen Schuldschein, denn ich will von meinem Genossen Joseph ben Šimo͑n [Geld] borgen, und wenn diese ihn ihm geschrieben haben, präsentiert er ihn und spricht zu jenem: Gib mir die hundert […], die du von mir geborgt hast.
13Der Autor der Barajtha aber ist der Ansicht, man schreibe dem Schuldner keinen Schuldschein, wenn der Gläubiger nicht dabei ist.
14WENN JEMAND UNTER SEINEN SCHEINEN [EINE QUITTUNG] FINDET, DER SCHULDSCHEIN DES JOSEPH BEN ŠIMO͑N SEI BEZAHLT, SO SIND BEIDER SCHULDSCHEINE BEZAHLT. Also nur wenn jemand eine solche findet, wenn aber nicht, kann er präsentieren, und dem widersprechend haben wir ja gelernt, ein anderer könne auf sie keinen Schuldschein präsentieren!?
15R. Jirmeja erwiderte: Wenn die dritte Generation angegeben ist. —
16Sollte man doch sehen, auf wessen Namen die Quittung lautet!? R. Hoša͑ja erwiderte: Wenn die dritte Generation im Schuldscheine angegeben ist, nicht aber in der Quittung.
17Abajje erklärte: Er meint es wie folgt: wenn ein Schuldner unter seinen Scheinen [eine Quittung] findet, der Schuldschein des Joseph ben Šimo͑n sei bezahlt, so sind beider Schuldscheine bezahlt.
18WAS MACHEN SIE NUN? SIE GEBEN DIE DRITTE GENERATION AN &C. Es wird gelehrt: Sind beide Priester, so schreiben sie die [vorangehenden] Generationen.
19WENN JEMANDZU SEINEM SOHNE GESAGT HAT: EINER UNTER MEINEN SCHULDSCHEINENIST BEZAHLT, ICH WEISS ABER NICHT, WELCHER, SO GELTEN ALL SEINE SCHULDSCHEINEALS BEZAHLT; BEFINDEN SICH DARUNTER ZWEI [SCHULDSCHEINE] AUF EINEN, SO GILT DER GRÖSSERE ALS BEZAHLT UND DER KLEINERE ALS NICHT BEZAHLT.
20GEMARA. Raba sagte: [Sagte jemand:] der Schuldschein auf dich, der sich bei mir befindet, ist bezahlt, so gilt der größere als bezahlt und der kleinere als nicht bezahlt; wenn aber: deine Schuld bei mir ist bezahlt, so sind all seine Schuldscheine bezahlt.
21Rabina sprach zu Raba: Demnach ist, [wenn jemand sagte:] mein Feld sei dir verkauft, das größere Feld verkauft, und wenn: mein Feld, das ich besitze, sei dir verkauft sind ihm all seine Felder verkauft!? —
22Hierbei hat der Besitzer des Scheines die Unterhand.
23WER SEINEM NÄCHSTEN AUF VERANLASSUNG EINES BÜRGEN [GELD] GELIEHEN HAT, KANN KEINE ZAHLUNG VOM BÜRGENVERLANGEN;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.