Bava Batra — Blatt 173b

1WENN ER ABER GESAGT HAT: MIT DER BEDINGUNG, DASS ICH ZAHLUNG EINFORDERE, VON WEM ES MIR BELIEBT, SO KANN ER AUCH VOM BÜRGEN ZAHLUNG VERLANGEN. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, HAT DER SCHULDNER VERMÖGEN, SO KÖNNE ER OB SO ODER SO KEINE ZAHLUNG VOM BÜRGEN VERLANGEN.

2DESGLEICHEN SAGTE AUCH R. SIMON B. GAMLIÉL: WENN JEMAND EINER FRAU FÜR IHRE MORGENGABE GEBÜRGT HAT UND IHR MANN SICH VON IHR SCHEIDEN LÄSST, SO MUSS ER SICH JEDEN GENUSS VON IHR ABGELOBEN, DENN SIE KÖNNEN SONST EINE FRAUDULÖSE ABMACHUNG ÜBER DAS VERMÖGEN VON JENEM TREFFENUND ER NACHHER SEINE FRAU WIEDER HEIRATEN.

3GEMARA. Aus welchem Grunde? — Raba und R. Joseph erklärten beide: Die Person wolltest du von mir und die Person stelle ich dir zu.

4R. Naḥman wandte ein: Dies ist ja das Recht der Perser!? —

5Im Gegenteil, diese halten sich ja an den Bürgen!? —

6Vielmehr, dies gleicht den Gesetzen der Perser, die keinen Grund für ihre Bestimmungen geben.

7Vielmehr erklärte R. Naḥman, unter ‘keine Zahlung vom Bürgen verlangen’ ist zu verstehen, er darf sich nicht zuerst an den Bürgen wenden.

8Ebenso wird auch gelehrt: Wer seinem Nächsten auf Veranlassung eines Bürgen [Geld] geliehen hat, darf nicht zuerst vom Bürgen Zahlung verlangen; wenn er aber gesagt hat: mit der Bedingung, daß ich Zahlung einfordere, von wem es mir beliebt, so darf er sie zuerst vom Bürgen verlangen.

9R. Hona sagte: Woher, daß der Bürge haftbar ist? Es heißt:ich will dir für ihn bürgen, mich sollst du für ihn verantwortlich machen.

10R. Ḥisda wandte ein: Dies war ja eine Schuldübernahme, denn es heißt: gib ihn mir in die Hand, ich werde ihn dir zurückbringen!?

11Vielmehr, erklärte R. Jiçḥaq, hieraus:nimm ihm sein Kleid, denn er hat für einen anderen gebürgt, und wegen der Fremden pfände ihn.

12Ferner heißt es:Mein Sohn, bist du Bürge geworden für deinen Nächsten, hast du für einen anderen deinen Handschlag gegeben, bist du verstrickt durch die Reden deines Mundes, so tue doch dies, mein Sohn, daß du dich errettest, denn du bist in die Gewalt deines Nächsten geraten; gehe hin, wirf dich nieder und bestürme deinen Nächsten. Hat er Geld bei dir, so öffne ihm deine Hand, wenn aber nicht, so bestürme ihn durch Freunde.

13Amemar sagte: Über die Haftbarkeit eines Bürgen besteht ein Streit zwischen R. Jehuda und R. Jose; nach R. Jose, welcher sagt, die Zusage sei bindend, ist der Bürge haftbar, und nach R. Jehuda, welcher sagt, die Zusage sei nicht bindend, ist der Bürge nicht haftbar.

14R. Aši sprach zu Amemar: Es kommen ja aber täglich Fälle vor, daß die Zusage nicht bindend und der Bürge haftbar ist!?

15Vielmehr, erklärte R. Aši, für die Annehmlichkeit, daß er ihm Vertrauen schenkt, übernimmt er die Haftbarkeit.

16WENIS ER ABER GESAGT HAT: MIT DER BEDINGUNG, DASS ICH ZAHLUNG EINFORDERE, VON WEM ES MIR BELIEBT &C. Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Dies gilt nur von dem Falle, wenn der Schuldner kein Vermögen hat, wenn aber der Schuldner Vermögen hat, so kann er keine Zahlung vom Bürgen verlangen. —

17Wenn es aber im Schlußsatz heißt, R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, hat der Schuldner Vermögen, so könne er keine Zahlung vom Bürgen verlangen, so ist ja der erste Autor der Ansicht, einerlei ob so oder so!? —

18[Die Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: Wer seinem Nächsten auf Veranlassung eines Bürgen [Geld] geliehen hat, kann keine Zahlung vom Bürgen verlangen; wenn er aber gesagt hat: mit der Bedingung, daß ich Zahlung einfordere, von wem es mir beliebt, so kann er auch vom Bürgen Zahlung verlangen. Dies gilt nur von dem Falle, wenn der Schuldner kein Vermögen hat, wenn aber der Schuldner Vermögen hat, so kann er keine Zahlung vom Bürgen verlangen; hat dieser aber [die Schuld] übernommen, so kann er, auch wenn der Schuldner Vermögen hat, Zahlung vom Übernehmenden verlangen.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.