Bava Batra — Blatt 174a
1R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, hat der Schuldner Vermögen, so kann er ob so oder so keine Zahlung von jenem verlangen.
2Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Überall, wo R. Šimo͑n b. Gamliél etwas in unserer Mišna lehrt, ist die Halakha wie er, ausgenommen [die Lehren] vom Bürgen, vom Ereignisse in Çajdan und vom nachträglichen Beweise.
3R. Hona sagte: ‘Borge ihm und ich bürge dafür’, ‘borge ihm und ich bezahle es’, ‘borge ihm und ich schulde es’, ‘borge ihm und ich gebe es zurück’, sind sämtlich Ausdrücke der Bürgschaft;
4‘gib ihm und ich übernehme es’, ‘gib ihm und ich bezahle es’, ‘gib ihm und ich schulde es’, ‘gib ihm und ich gebe es zurück’, sind sämtlich Ausdrücke der Schuldübernahme.
5Sie fragten: Wie ist es, wenn er sagte: ‘borge ihm und ich übernehme es’, ‘gib ihm und ich bürge dafür’?
6R. Jiçḥaq erwiderte: Ausdrücke der Bürgschaft gelten als Bürgschaft, und Ausdrücke der Schuldübernahme gelten als Schuldübernahme.
7R. Ḥisda aber sagte: Sie sind sämtlich Ausdrücke der Schuldübernahme, mit Ausnahme von: ‘borge ihm und ich bürge dafür’.
8Raba aber sagte: Sie sind sämtlich Ausdrücke der Bürgschaft, mit Ausnahme von: ‘gib ihm und ich gebe es zurück’.
9Mar b. Amemar sprach zu R. Aši: Mein Vater sagte wie folgt: [sagte er:] ‘gib ihm und ich gebe es zurück’, so hat der Gläubiger keinen Anspruch an den Schuldner.
10Dem ist aber nicht so, der Schuldner ist vom Gläubiger nicht eher befreit, als bis jener es mit der Hand genommen und ihm gegeben hat.
11Einst setzte ein Richter den Gläubiger in die Güter des Schuldners ein, bevor er den Schuldner gemahnt hatte. Da entfernte ihn R. Ḥanin, Sohn des R. Jeba.
12Hierauf sprach Raba: Wer ist außer R. Ḥanin, dem Sohne des R. Jeba, so weise, so etwas zu tun! Er ist der Ansicht, die Güter eines Menschen bürgen für ihn, und wir haben gelernt, wer seinem Nächsten auf Veranlassung eines Bürgen [Geld] geborgt hat, könne keine Zahlung vom Bürgen verlangen, und es ist uns bekannt, [dies heiße,] er mahne den Bürgen nicht zuerst.
13Einst zahlte ein Bürge der Waisen an den Gläubiger, bevor dieser die Waisen gemahnt hatte.
14Da sprach R. Papa: Das Bezahlen einer Schuld ist ein Gebot, und Waisen sind zur Ausübung von Geboten nicht verpflichtet.
15R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erklärte: Er kann ihm etwas eingehändigt haben. —
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.