Bava Batra — Blatt 174b

1Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? —

2Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen in dem Falle, wenn der Schuldner zugegeben hat. Oder auch, wenn man ihn in den Bann getan hat und er im Banne gestorben ist.

3Von dort ließen sie mitteilen: Wenn man ihn in den Bann getan hat und er im Banne gestorben ist, so ist nach R. Hona, dem Sohne des R. Jehošua͑, zu entscheiden.

4Man wandte ein: Wenn ein Bürge den Schuldschein präsentiert, so kann er nichts einfordern: wenn es aber darin heißt: ich habe sie von dir erhalten, so kann er einfordern.

5Allerdings kann dies nach R. Hona, dem Sohne des R. Jehošua͑, in dem Falle vorkommen, wenn der Schuldner es zugegeben hat, gegen R. Papa aber ist dies ja ein Einwand!? —

6Anders ist er hierbei, wo er nur deswegen sich bemüht und geschrieben hat: ich habe sie erhalten.

7Einst zahlte der Bürge eines Nichtjuden an den Nichtjuden, bevor dieser noch die Waisen gemahnt hatte. Da sprach R. Mordekhaj zu R. Aši: Folgendes sagte Abimi aus Hagron ja im Namen Rabas: Selbst nach demjenigen, welcher sagt, es sei zu berücksichtigen, er könnte ihm etwas eingehändigt haben, gilt dies nur von einem Jisraéliten, bei einem Nichtjuden aber, der sich an den Bürgen hält, berücksichtigen wir nicht, er könnte ihm etwas eingehändigt haben.

8Dieser erwiderte: Im Gegenteil, selbst nach demjenigen, welcher sagt, wir berücksichtigen nicht, er könnte ihm etwas eingehändigt haben, gilt dies nur von einem Jisraéliten, einem Nichtjuden aber, der sich an den Bürgen hält, würde er überhaupt keine Bürgschaft geleistet haben, wenn er ihm nicht etwas eingehändigt hätte.

9DESGLEICHEN SAGTE AUCH R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL: WENN JEMAND EINER FRAU FÜR IHRE MORGENGABE GEBÜRGT HAT &C. Mose b. A͑çri war Bürge für die Morgengabe seiner Schwiegertochter, und sein Sohn R. Hona war Gelehrtenjünger, und es ging ihm schlecht. Da sprach Abajje: Ist niemand da, der gehen und R. Hona den Rat erteilen könnte, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, sie dann ihre Morgengabe von seinem Vater einfordern zu lassen, und sie nachher wieder zu heiraten?

10Raba sprach zu ihm: Wir haben ja aber gelernt, er müsse sich dann jeden Genuß von ihr abgeloben!? Abajje erwiderte ihm: Läßt sich denn jeder, der sich scheiden lassen will, vor Gericht scheiden!?

11Später stellte es sich heraus, daß er Priester war. Da sprach Abajje: Das ist es, was die Leute zu sagen pflegen: Dem Armen folgt die Armut. —

12Kann Abajje dies denn gesagt haben, Abajje sagte ja, ein schlauer Bösewicht sei derjenige, der den Rat erteilt, Güter zu verkaufen, nach R. Šimo͑n b. Gamliél!? —

13Anders verhält es sich bei einem Sohne, und anders verhält es sich bei einem Gelehrtenjünger. —

14Er war ja aber nur Bürge, und der Bürge für die Morgengabe ist ja nicht haftbar!? — Er war Schuldübernehmer. —

15Einleuchtend ist dies nach demjenigen, welcher sagt, bei einer Schuldübernahme sei man für die Morgengabe haftbar, auch wenn der Ehemann keine Güter hat, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, wenn dieser Güter hat, sei er haftbar, und wenn er keine hat, sei er nicht haftbar!? —

16Wenn du willst, sage ich: er besaß welche, und sie waren verheert worden, und wenn du willst, sage ich: ein Vater für seinen Sohn verpflichtet sich.

17Es wurde nämlich gelehrt: Bei einer Bürgschaft für die Morgengabe ist er nach aller Ansicht nicht haftbar, bei einer Schuldübernahme gegenüber einem Gläubiger ist er nach aller Ansicht haftbar, und sie streiten nur über die Schuldübernahme bei der Morgengabe und die Bürgschaft gegenüber einem Gläubiger, einer ist der Ansicht, er sei nur dann haftbar, wenn der Schuldner Güter hat, nicht aber wenn er keine hat, und einer ist der Ansicht, er sei haftbar, einerlei ob dieser welche hat oder keine hat.

18Die Halakha ist, der Bürge ist haftbar, einerlei ob [der Schuldner Güter] hat oder nicht, mit Ausnahme eines Bürgen für die Morgengabe; dieser ist nicht haftbar, auch wenn der Ehemann [Güter] hat. — Aus welchem Grunde? — Er hat nur eine gottgefällige Handlung ausgeübt und ihr nichts abgenommen.

19R. Hona sagte: Wenn ein Sterbenskranker sein ganzes Vermögen dem Heiligtume geweiht hat und später sagt, jener habe bei ihm eine Mine, so ist er glaubhaft, denn es ist feststehend, daß niemand eine fraudulöse Abmachung gegen das Heiligtum trifft.

20R. Naḥman wandte ein: Es trifft ja auch niemand eine fraudulöse Abmachung gegen seine Kinder, dennoch sagen Rabh und Šemuél beide, daß, wenn ein Sterbenskranker gesagt hat, jener habe bei ihm eine Mine, man sie ihm gebe, wenn er ‘gebt’ gesagt hat, und sie ihm nicht gebe, wenn er nicht ‘gebt’ gesagt hat. Wir sehen also, daß man nicht seine Kinder als gesättigt auszugeben pflegt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.