Bava Batra — Blatt 175b

1WER EINEM SEINE UNTERSCHRIFTVORZEIGT, DASS ER IHM [GELD] SCHULDE, KANN ES VON FREIEN GÜTERN EINFORDERN.

2IST DER BÜRGE UNTER DEN ZEUGENUNTERSCHRIFTENUNTERZEICHNET, SO KANN [DER GLÄUBIGER] NUR VON DESSEN FREIEN GÜTERNEINFORDERN.

3EINST KAM EIN SOLCHER FALL VOR R. JIŠMA͑ÉL, UND ER ENTSCHIED, DASS ER VON DESSEN FREIEN GÜTERN EINFORDERN KÖNNE. DA SPRACH BEN NANNOS ZU IHM: ER KANN WEDER VON VERKAUFTEN NOCH VON FREIEN GÜTERN EINFORDERN.

4JENER ENTGEGNETE: WESHALB DENN? DIESER ERWIDERTE: WENN JEMAND EINEN AUF DER STRASSE WÜRGTUND EINER HERANKOMMT UND ZU IHM SAGT: LASSIHN, SO IST ER JA ERSATZFREI, DENN JENER HATTE ES IHM NICHT IM VERTRAUEN AUF DIESENGELIEHEN. EIN BÜRGE IST NUR IN DEM FALLE HAFTBAR, [WENN ER GESAGT HAT:] BORGE IHM, ICH ZAHLE ES DIR ZURÜCK; ER BORGTE ES IHM IM VERTRAUEN AUF DIESEN.

5R. JIŠMA͑ÉL SAGTE: WER WEISE WERDEN WILL, BEFASSE SICH MIT DEM ZIVILRECHTE, DENN DU HAST KEIN GEBIET IN DER TORA, DAS UMFASSENDER WÄRE ALS DIESES; ES GLEICHT EINER SPRUDELNDEN QUELLE. UND WER SICH MIT DEM ZIVILRECHTE BEFASSEN WILL, PFLEGE UMGANGMIT ŠIMO͑N B. NANNOS.

6GEMARA. U͑la sagte: Nach der Tora kann sowohl ein Darlehen auf einen Schuldschein als auch ein mündliches Darlehen von veräußerten Gütern eingefordert werden, denn die Haftung ist eine Bestimmung der Tora, und nur wegen der Schädigung der Käufer bestimmten sie, daß ein mündliches Darlehen nur von freien Gütern eingefordert werden könne. —

7Demnach sollte dies auch von einem Darlehen auf einen Schuldschein gelten!? — Bei einem solchen haben sie sich selber geschädigt.

8Rabba aber sagte: Nach der Tora kann sowohl ein Darlehen auf einen Schuldschein als auch ein mündliches Darlehen nur von freien Gütern eingefordert werden, denn die Haftung ist keine Bestimmung der Tora, und nur um nicht die Tür vor den Leihenden abzuschließen, bestimmten sie, daß ein Darlehen auf einen Schuldschein auch von veräußerten Gütern eingefordert werden könne. —

9Demnach sollte dies auch von einem mündlichen Darlehen gelten!? — Ein solches ist nicht bekannt. —

10Kann Rabba dies denn gesagt haben, Rabba sagte ja, wenn sie Grundbesitz eingefordert haben, erhalte er, und wenn sie Geld eingefordert haben, erhalte er nicht!?

11Wolltest du erwidern, man wende um, die Lehre Rabbas mit der des U͑la und die Lehre U͑las mit der des Rabba, so sagte ja U͑la, nach der Tora habe ein Gläubiger vom Schlechtesten erhalten!? —

12Vielmehr, Rabba sagte es nur nach der Ansicht der Lehrer des Westens, er selber aber ist nicht dieser Ansicht.

13Rabh und Šemuél sagten beide, ein mündliches Darlehen sei weder von den Erben noch von den Käufern einzufordern, weil die Haftung keine Bestimmung der Tora ist.

14R. Joḥanan und R. Šimo͑n b. Laqiš sagten beide, ein mündliches Darlehen sei sowohl von den Erben als auch von den Käufern einzufordern, weil die Haftung eine Bestimmung der Tora ist.

15Man wandte ein: Wenn jemand eine Grube auf öffentlichem Gebiete gräbt und ein Ochs auf ihn fällt und ihn tötet, so ist [der Eigentümer] frei; und noch mehr: wird der Ochs getötet, so müssen die Erben des Grubenbesitzers dem Eigentümer des Ochsen den Wert ersetzen!?

16R. Ilea͑ erwiderte im Namen Rabhs: Wenn er vor Gericht gestanden hat. —

17Es heißt ja aber: und ihn tötet!? R. Ada b. Abaha erwiderte: Wenn er ihn auf den Tod verletzt hat. —

18Aber R. Naḥman sagte ja, Ḥaga lehrte: und ihn getötet und begraben hat!? — In dem Falle, wenn die Richter am Rande der Grube gesessen und ihn verurteilt haben.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.