Bava Batra — Blatt 176a

1R. Papa sagte: Die Halakha ist, ein mündliches Darlehen sei von den Erben, nicht aber von den Käufern einzufordern. Es ist von den Erben einzufordern, um nicht die Tür vor den Leihenden abzuschließen, und es ist nicht von den Käufern einzufordern, weil ein solches nicht bekannt ist.

2WER EINEM SEINE UNTERSCHRIFT VORZEIGT, DASS ER IHM [GELD] SCHULDE, KANN ES VON FREIEN GÜTERN EINFORDERN. Rabba b. Nathan fragte R. Joḥanan: Wie ist es, wenn seine Unterschrift bei Gericht beglaubigt worden ist? Dieser erwiderte: Auch wenn seine Unterschrift bei Gericht beglaubigt worden ist, kann er nur von freien Gütern einfordern.

3Rami b. Ḥama wandte ein: Drei Scheidebriefe sind ungültig, hat sie aber geheiratet, so ist das Kind legitim. Folgende sind es: der von seiner Hand geschrieben ist und keine Zeugen [unterschriften] hat, der Zeugen[unterschriften], aber kein Datum hat, der ein Datum hat, aber nur ein Zeuge [unterschrieben] ist. Diese drei Scheidebriefe sind ungültig, falls sie aber geheiratet hat, ist das Kind legitim.

4R. Elea͑zar sagt, auch wenn er keine Zeugen[unterschriften] hat, er ihn ihr aber vor Zeugen gegeben hat, sei er gültig und sie könne [damit ihre Morgengabe] von veräußerten Gütern einfordern!? —

5Anders ist es hierbei, wo er schon beim Schreiben haftbar war.

6IST DER BÜRGE UNTER DEN ZEUGENUNTERSCHRIFTEN UNTERZEICHNET &C. Rabh sagte: Wenn vor den Unterschriften des Schuldscheines, so ist auch von dessen veräußerten Gütern einzufordern, wenn aber nach den Unterschriften, so ist nur von dessen freien Gütern einzufordern.

7Zuweilen aber sagte Rabh, auch wenn vor den Unterschriften, sei nur von dessen freien Gütern einzufordern.

8Rabh befindet sich ja in einem Widersprüche mit sich selber!? — Das ist kein Widerspruch; eines, wenn darin geschrieben steht: jener ist Bürge, und eines, wenn darin geschrieben steht: und jener ist Bürge.

9R. Joḥanan aber sagt, ob so oder so, kann er nur von freien Gütern einfordern, auch wenn darin geschrien ben steht: und jener ist Bürge.

10Raba wandte ein: Wenn Zeugen auf einem Scheidebriefe unter einem Gruße unterschrieben sind, so ist er ungültig, denn es ist zu berücksichtigen, sie haben vielleicht nur den Gruß unterschrieben.

11Hierzu sagte R. Abahu, ihm sei von R. Joḥanan erklärt worden: heißt es: grüßt, so ist er ungültig, heißt es: und grüßt, so ist er gültig. —

12Hierbei ebenfalls in dem Falle, wenn geschrieben steht: jener ist Bürge.

13Dies ist ja demnach dasselbe, was Rabh lehrt!? — Ließ: ebenso sagte auch R. Joḥanan.

14EINST KAM EIN SOLCHER FALL VOR R. JIŠMA͑ÉL &C. Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Obgleich R. Jišma͑él Ben Nannos lobte, so ist dennoch die Halakha wie er.

15Sie fragten: Welcher Ansicht ist R. Jišma͑él beim Würgen? — Komm und höre: R. Ja͑qob sagte im Namen R. Joḥanans: R. Jišma͑él streitet auch beim Falle vom Würgen. —

16Ist [auch hierbei] die Halakha wie er oder ist hierbei die Halakha nicht wie er? — Komm und höre: Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Joḥanans, R. Jišma͑él streitet auch beim Falle vom Würgen, und die Halakha ist wie er auch beim Falle vom Würgen.

17R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wenn er aber dem Würgenden [die Bürgschaft] sofort zueignet, so ist er haftbar. Demnach ist sonst bei einem Bürgen eine Zueignung nicht erforderlich. Er streitet somit gegen R. Naḥman, denn R. Naḥman sagte,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.