Bava Batra — Blatt 176b

1nur bei einem vom Gerichte gestellten Bürgen sei keine Zueignung erforderlich, sonst aber sei eine Zueignung erforderlich.

2Die Halakha ist: bürgt er beim Geldgeben, so ist keine Zueignung erforderlich, wenn aber nach dem Geldgeben, so ist eine Zueignung erforderlich; bei einem vom Gerichte gestellten Bürgen ist keine Zueignung erforderlich, denn für die Annehmlichkeit, daß man ihm Vertrauen schenkt, verpflichtet er sich.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.