Bava Batra — Blatt 23a
1da Raben kamen und vom Blute fraßen, dann auf die Bäume flogen und die Datteln beschädigten. Da sprach R. Joseph zu ihnen: Schafft mir die Krächzenden von hier fort. Abajje sprach zu ihm: dies ist ja nur eine Veranlassung!? Dieser erwiderte: Folgendes sagte R. Tobi b. Mathna: Dies besagt, daß bei Beschädigungen auch die Veranlassung verboten sei. –
2Sie hatten ja aber Gewohnheitsrecht darauf!? – R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha, es gebe keine Ersitzung durch Beschädigung. – Hierzu wurde ja aber gelehrt, R. Mari sagte, dies gelte nur vom Rauche, und R. Zebid sagte, dies gelte nur von einem Aborte!? Dieser erwiderte: Für mich, der ich empfindlich bin, sind diese wie Rauch und Abort.
3MAN ENTFERNE EINEN TAUBENSCHLAG FÜNFZIG ELLEN VON DER STADT. AUF EIGENEM GEBIETE DARF MAN EINEN TAUBENSCHLAG NUR DANN ERRICHTEN, WENN FÜNFZIG ELLEN NACH JEDER SEITEIHM GEHÖREN; R. JEHUDA SAGT: EINE FLÄCHE VON VIER KOR [AUSSAAT], DIE AUSDEHNUNG DES TAUBENFLUGES. HAT MAN EINEN GEKAUFT, SO BLEIBT ER IN SEINEM BESITZRECHTE, AUCH WENN NUR EINE FLÄCHE VON EINEM VIERTELKAB VORHANDEN IST.
4GEMARA. Nur fünfzig Ellen und nicht mehr; ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Man darf keine Taubenschlingen legen, es sei denn, dreißig Ris fern von einer bewohnten Gegend!?
5Abajje erwiderte: Sie fliegen auch weiter, Futter aber suchen sie nur innerhalb fünfzig Ellen. – Fliegen sie denn nur dreißig Ris und nicht weiter, es wird ja gelehrt, daß man in einer bebauten Gegend auch in [einer Entfernung von] hundert Mil keine Schlingen legen dürfe!? R. Joseph erwiderte: Wenn sie mit Weinbergen bebaut ist.
6Raba erklärte: Wenn sie mit Taubenschlägen bebaut ist. Sollte es schon wegen der Taubenschläge selber verboten sein!? – Wenn du willst, sage ich: wenn sie ihm gehören; wenn du willst, sage ich: wenn sie einem Nichtjuden gehören; und wenn du willst, sage ich: wenn sie herrenlos sind.
7R. JEHUDA SAGT: EINE FLÄCHE VON VIER &C. R. Papa, nach anderen R. Zebid, sagte: Dies besagt, daß man sowohl für einen Käufer als auch für einen Erben eintrete. –
8Hinsichtlich eines Erben ist dies ja bereits gelehrt worden: wer sich auf eine Erbschaft beruft, braucht weiter keiner Begründung!? – Nötig ist dies wegen des Käufers. – Aber auch hinsichtlich des Käufers ist dies ja bereits gelehrt worden: wenn jemand einen Hof gekauft hat und Vorsprünge und Altane an diesem vorhanden sind, so bleibe es dabei? –
9Beides ist nötig. Würde er es nur da gelehrt haben, hinsichtlich des öffentlichen Gebietes, [so könnte man glauben,] er kann es nach innen eingezogen, oder das Publikum es ihm gestattet haben, nicht aber gilt dies hierbei.
10Und würde er es nur hierbei gelehrt haben, [so könnte man glauben,] dies gelte nur bei einem Privaten, da er ihn befriedigt und dieser es ihm gestattet haben kann, nicht aber gelte dies von einer Gemeinschaft, denn wen sollte er befriedigt und wer sollte es ihm gestattet haben? Daher ist beides nötig.
11SO BLEIBT ER IN SEINEM BESITZRECHTE. R. Naḥman sagte ja aber im Namen des Rabba b. Abuha, bei Schädigungen gebe es kein Besitzrecht!? R. Mari erwiderte: Nur beim Rauche. R. Zebid erwiderte: Nur bei einem Aborte.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.