Bava Batra — Blatt 23b
1WIRD EIN JUNGES TÄUBCHEN INNERHALB DER FÜNFZIG ELLENGEFUNDEN, SO GEHÖRT ES DEM EIGENTÜMER DES TAUBENSCHLAGES, UND WENN AUSSERHALB DER FÜNFZIG ELLEN, SO GEHÖRT ES DEM FINDER. WIRD ES ZWISCHEN ZWEI TAUBENSCHLÄGENGEFUNDEN, SO GEHÖRT ES, WENN ES DIESEM NÄHER IST, DIESEM, UND WENN ES JENEM NÄHER IST, JENEM; WENN BEIDEN GLEICHMÄSSIG, SO TEILEN SIE.
2GEMARA. R. Ḥanina sagte: Von Mehrheit und Nähe richte man sich nach der Mehrheit; und obgleich sowohl die Mehrheit als auch die Nähe nach der Tora ausschlaggebend ist, so ist die Mehrheit zu bevorzugen.
3R. Zera wandte ein:So soll die Stadt, die dem Erschlagenen zunächst liegt; also auch wenn andere vorhanden sind, die größer sind!? –
4Wenn keine [größeren] vorhanden sind. – Sollte man sich nach der Mehrheit allgemein richten!? – Wenn sie zwischen Bergen liegt. –
5Wir haben gelernt: Wird ein junges Täubchen innerhalb der fünfzig Ellen gefunden, so gehört es dem Eigentümer des Taubenschlages. Also auch wenn andere da sind, die mehr [Tauben] haben!? – Wenn keine da sind. –
6Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: und wenn außerhalb der fünfzig Ellen, so gehört es dem Finder. Wenn keine anderen da sind, ist es ja entschieden aus dessen [Taubenschlag]!? – Hier handelt es sich um den Fall, wenn es nur hüpfen kann, und R. U͑qaba b. Ḥama sagte, was nur hüpfen kann, hüpfe nicht weiter als fünfzig Ellen.
7R. Jirmeja fragte: Wie ist es, wenn es mit einem Fuße innerhalb der fünfzig Ellen und mit einem Fuße außerhalb der fünfzig Ellen steht? Dieserhalb jagten sie R. Jirmeja aus dem Lehrhause hinaus.
8Komm und höre: Wird es zwischen zwei Taubenschlägen gefunden, so gehört es, wenn es diesem näher ist, diesem, und wenn es jenem näher ist, jenem. Auch wenn einer mehr hat als der andere!? – Hier handelt es sich um den Fall, wenn beide eine gleiche [Anzahl] haben. – Sollte man sich nach dem Mehrbesitz anderer Leute richten!? – Hier handelt es sich um den Fall,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.