Bava Batra — Blatt 29a
1Es heißt auch:baut Häuser und wohnt darin, pflanzt Gärten und genießt ihre Früchte; welche Bedeutung hätte dies, wenn dem nicht so wäre!? Dies ist vielmehr ein guter Rat, ebenso ist auch jenes ein guter Rat. Dies ist sogar zu beweisen, denn es heißt: ihr sollt sie in irdene Gefäße legen, damit sie geraume Zeit erhalten bleiben.
2Vielmehr, erklärte Rabba, das erste Jahr verzichtet man, das zweite Jahr verzichtet man ebenfalls, das dritte Jahr verzichtet man nicht mehr.
3Abajje sprach zu ihm: Demnach sollte doch das Grundstück, wenn es zurückgegeben wird, ohne die Früchte zurückgegeben werden, wieso sagte nun R. Naḥman, daß sowohl das Grundstück als auch die Früchte zurückzugeben seien!?
4Vielmehr, erklärte Rabba, im ersten Jahre nimmt man es nicht genau, im zweiten Jahre nimmt man es ebenfalls nicht genau, im dritten nimmt man es genau.
5Abajje sprach zu ihm: Demnach sollte doch bei Leuten gleich denen des Bar Eljašib, die einem zürnen, wenn er über ihre Grenze tritt, die Ersitzung sofort erfolgen!? Wolltest du sagen, dem sei auch so, so hast du es ja nach Klassen geteilt!?
6Vielmehr, erklärte Rabba, im ersten Jahre ist man mit dem [Kauf]scheine behutsam, im zweiten und dritten Jahre ist man ebenfalls behutsam, mehr aber ist man nicht behutsam.
7Abajje sprach zu ihm: Demnach sollte doch der in absentia eingelegte Einspruch ungültig sein, denn er kann zu ihm sagen: wenn du in meiner Gegenwart Einspruch eingelegt hättest, so wäre ich vorsichtiger mit meinem Scheine!? –
8Jener kann ihm erwidern: dein Freund hat einen Freund, und der Freund deines Freundes hat einen Freund.
9R. Hona sagte: Die drei Jahre, von denen sie sprechen, sind zu verstehen, wenn er sie ununterbrochen genießbraucht hat. – Was neues lehrt er uns da, wir haben ja bereits gelernt, die Ersitzung erfolge in drei Jahren, von Tag zu Tag!? – Man könnte glauben, [die Worte] von Tag zu Tag schließen unvollständige [Jahre] aus, während getrennte [gültig sind], so lehrt er uns.
10R. Ḥama sagte: R. Hona pflichtet jedoch bei hinsichtlich Orten, wo man die Wiesen brach liegen läßt. –
11Selbstverständlich!? – In dem Falle, wenn manche [ihre Felder] brach liegen lassen und manche sie nicht brach liegen lassen, und dieser sie brach liegen ließ; man könnte glauben, jener könne zu ihm sagen: wenn [das Feld] dir gehörte, so würdest du es bestellt haben, so lehrt er uns, daß dieser ihm erwidern kann: ich kann nicht ein Feld auf der ganzen Wiese bewachen;
12oder auch: dies ist mir lieber, da es mir so mehr bringt. –
13Wir haben gelernt: Die Ersitzung von Häusern. Bei Häusern weiß man es ja nur am Tage und nicht nachts!? –
14Abajje erwiderte: Bei Häusern sind es ja die Nachbarn, die es bezeugen, und Nachbarn wissen es am Tage und nachts.
15Rabba erwiderte: Wenn zwei kommen und bekunden, sie hätten es von ihm gemietet und darin drei Jahre am Tage und nachts gewohnt.
16R. Jemar sprach zu R. Aši: Diese sind ja bei ihrer Zeugenaussage parteiisch, denn wenn dem nicht so ist, so fordert man sie auf, an jenen die Wohnungsmiete zu zahlen!?
17Dieser erwiderte: Nur untergeordnete Richter können so urteilen; wir sprechen von dem Falle, wenn sie das Mietsgeld bereit halten und fragen, wem sie es zu geben haben.
18Mar Zuṭra sagte: Wenn jener aber verlangt, daß zwei Zeugen kommen und bekunden sollen, daß dieser darin drei Jahre am Tage und nachts gewohnt hat, so ist sein Verlangen berechtigt.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.