Bava Batra — Blatt 31a
1wenn aber nur sechs, so gibt es keinen wirksameren Einspruch als dies.
2Einst sagte jemand, es gehörte seinen Vorfahren, und der andere sagte, es gehörte seinen Vorfahren; einer brachte Zeugen, daß es seinen Vorfahren gehörte, und der andere brachte Zeugen, daß er es die Ersitzungsjahre genießbraucht habe.
3Hierauf entschied Raba, er habe keinen Grund zu lügen, denn wenn er wollte, könnte er sagen: ich habe es von dir gekauft und die Ersitzungsjahre genießbraucht. Abajje sprach zu ihm: Wo Zeugen vorhanden sind, sagen wir nicht, er habe keinen Grund zu lügen.
4Später sagte er: Es gehörte zwar deinen Vorfahren, ich habe es aber von dir gekauft; nur sagte ich deshalb, daß es meinen Vorfahren gehörte, weil es mir so sicher war, als gehörte es meinen Vorfahren. –
5Kann jemand, der [bei Gericht] eine Behauptung aufgestellt hat, diese abändern oder nicht? – U͑la sagt, er könne seine Behauptung abändern, die Nehardee͑nser sagen, er könne seine Behauptung nicht abändern.
6Jedoch pflichtet U͑la bei, daß, wenn er gesagt hat: es gehörte meinen Vorfahren und nicht deinen Vorfahren, er seine Behauptung nicht mehr abändern könne. Und daß er, falls er, solange er vor Gericht stand, es nicht behauptet hat, wenn er draußen war und zurückkommt, es nicht mehr behaupten könne, denn man hat es ihn gelehrt.
7Ferner pflichten die Nehardee͑nser bei, daß, wenn er [nachher] sagt: es gehörte meinen Vorfahren, die es von deinen Vorfahren gekauft haben, dies eine zulässige Abänderung sei. Und daß er, falls er außerhalb [des Gerichtes] über diese Angelegenheit gesprochen und dies nicht behauptet hat, wenn er vor Gericht kommt, dies behaupten könne, denn man pflegt seine Behauptungen nur dem Gerichte anzuvertrauen.
8Amemar sagte: Ich bin Nehardee͑nser, dennoch bin ich der Ansicht, man könne seine Behauptung abändern. Die Halakha ist: man kann seine Behauptung abändern.
9Einst sagte jemand, es gehörte seinen Vorfahren, und der andere sagte, es gehörte seinen Vorfahren; einer brachte Zeugen, daß es seinen Vorfahren gehörte und daß er es die Ersitzungsjahre genießbraucht habe, und der andere brachte Zeugen, daß er es die Ersitzungsjahre genießbraucht habe.
10Da entschied R. Naḥman, daß man Nießbrauch gegen Nießbrauch stelle und das Grundstück im Besitze der Vorfahren belasse. Raba sprach zu ihm: Diese sind ja lügnerische Zeugen. Jener erwiderte: Zugegeben, daß das Zeugnis hinsichtlich des Nießbrauches bestritten worden ist,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.