Bava Batra — Blatt 38a
1Raba wandte ein: Sollte er doch zu ihm sagen: ich habe dir Gartensafran verkauft, pflücke deinen Gartensafran und gehe!? Vielmehr, sagte Raba, wenn er sein Recht darauf geltend macht.
2Mar Qašiša, Sohn des R. Ḥisda, sprach zu R. Aši: Was kann er machen, wenn er ihm nur den Gartensafran verkauft!? – Er kann Einspruch einlegen.
3Wenn dem nicht so wäre, so wäre er ja bei einer in Sura üblichen Verpfändung, wobei geschrieben wird: nach Ablauf dieser Jahre gehe das Grundstück ohne Zahlung zurück, glaubhaft, wenn er den Schein versteckt und sagt, er habe es gekauft; sollten denn die Rabbanan eine Bestimmung getroffen haben, durch die jemand geschädigt werden kann!? Du mußt also erklären, jener habe Einspruch einzulegen, ebenso muß er auch hierbei Einspruch einlegen.
4ES GIBT DREI LANDGEBIETEHINSICHTLICH DER ERSITZUNG: JUDÄA, TRANSJARDEN UND GALILÄA. WENN ERSICH IN JUDÄA BEFINDET UND JEMAND [SEIN GRUNDSTÜCK] IN GALILÄA IN BESITZ GENOMMEN HAT, ODER IN GALILÄA UND JEMAND [SEIN GRUNDSTÜCK] IN JUDÄA IN BESITZ GENOMMEN HAT, SO ERFOLGT KEINE ERSITZUNG; NUR WENN ER SICH MIT IHM ZUSAMMENIM SELBEN LANDGEBIETE BEFINDET. R. JEHUDA SAGTE: SIE HABEN NUR DESHALB DREI JAHRE FESTGESETZT, DAMIT MAN, WENN ER SICH IN SPANIENBEFINDET UND JEMAND [SEIN GRUNDSTÜCK] EIN JAHR IN BESITZ HÄLT, EIN JAHR ZU IHM HINGEHEN UND ES IHM MITTEILEN UND ER EIN JAHR ZURÜCKKEHREN KÖNNE.
5GEMARA. Welcher Ansicht ist der erste Autor: ist er der Ansicht, der Einspruch in absentia sei gültig, so sollte dies auch von Judäa und Galiläa gelten, und ist er der Ansicht, der Einspruch in absentia sei ungültig, so sollte dies auch von Judäa und Judäa nicht gelten!?
6R. Abba b. Mamal erwiderte im Namen Rabhs: Tatsächlich ist er der Ansicht, der Einspruch in absentia sei gültig, nur spricht unsere Mišna von einer Zeit der Anarchie. – Weshalb gerade Judäa und Galiläa!? –
7Bei Judäa und Galiläa
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.