Bava Batra — Blatt 38b
1ist es ebenso wie zu einer Zeit der Anarchie.
2R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Die Güter eines Flüchtlings kann man nicht ersitzen. Als ich dies Šemuél vortrug, sprach er zu mir: Braucht er denn den Einspruch in seiner Gegenwart einzulegen!? –
3Rabh lehrt uns demnach, daß der Einspruch in absentia ungültig sei, und dem widersprechend sagte ja Rabh, der Einspruch in absentia sei gültig!? – Rabh erklärte nur den Grund unseres Autors, ohne dessen Ansicht zu sein.
4Manche lesen: R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Man kann die Güter eines Flüchtlings ersitzen. Als ich dies Šemuél vortrug, sprach er zu mir: Selbstverständlich, braucht er denn den Einspruch in seiner Gegenwart einzulegen!? –
5Rabh lehrt uns demnach, daß der Einspruch in absentia gültig sei, und dies lehrte ja Rabh bereits einmal!? – Vielmehr, folgendes lehrt er uns: selbst wenn man Einspruch einlegt vor zweien, die es jenem nicht berichten können, ist der Einspruch gültig.
6R. A͑nan sagte nämlich, ihm sei von Meister Šemuél erklärt worden, wenn man Einspruch einlegt vor zwei Personen, die es jenem mitteilen können, sei der Einspruch gültig, und wenn vor zwei Personen, die es jenem nicht mitteilen können, sei der Einspruch ungültig. – Und Rabh!? – Dein Freund hat einen Freund, und der Freund deines Freundes hat einen Freund.
7Raba sagte: Die Halakha ist: man kann die Güter eines Flüchtlings nicht ersitzen, und der Einspruch in absentia ist gültig. – Beides!? – Das ist kein Widerspruch; eines, wenn er wegen einer Geldsache geflüchtet ist, und eines, wenn er wegen eines Mordes geflüchtet ist.
8Was heißt Einspruch? R. Zebid erwiderte: [Sagt er:] jener ist ein Räuber, so ist dies kein Einspruch, wenn aber: jener ist ein Räuber, denn er hält mein Grundstück in räuberischer Art,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.