Bava Batra — Blatt 39b

1gilt nicht als Zwischenträgerei.Der vor zweien sagt, hält nichts von der Lehre des Rabba b. R. Hona, und der vor dreien sagt, hält wohl von der Lehre des Rabba b. R. Hona. –

2Nein, alle halten sie wohl von der Lehre des Rabba b. R. Hona, und ihr Streit besteht in folgendem: der vor zweien sagt, ist der Ansicht, der Einspruch in absentia sei ungültig, und der vor dreien sagt, ist der Ansicht, der Einspruch in absentia sei gültig.

3Wenn du aber willst, sage ich: alle sind der Ansicht, der Einspruch in absentia sei gültig, und ihr Streit besteht in folgendem: der vor zweien sagt, ist der Ansicht, hierbei sei eine Zeugenaussage erforderlich, und der vor dreien sagt, ist der Ansicht, hierbei sei eine Kundgebung erforderlich.

4Einst hatte Gidel b. Minjomi einen Einspruch einzulegen, da traf er R. Hona, Ḥija b. Rabh und R. Ḥilqija b. Ṭobi sitzen und legte den Einspruch vor ihnen ein. Als er darauf im folgenden Jahre wiederum Einspruch einlegen wollte, sprachen sie zu ihm: Du brauchst dies nicht mehr, denn Rabh sagte, wenn man einmal Einspruch eingelegt hat, brauche man es nicht mehr. Manche lesen: Da sprach Ḥija b. Rabh zu ihm: Wir haben gelernt, hat man im ersten Jahre Einspruch eingelegt, so braucht man es nicht mehr.

5Reš Laqiš sagte im Namen Bar Qapparas: Jedoch muß man am Ende jedes Trienniums Einspruch einlegen. R. Joḥanan staunte darüber: gibt es denn bei einem Räuber eine Ersitzung!? – ‘Räuber’, wie kommst du darauf!? – Vielmehr, gleich einem Räuber; gibt es bei ihm denn eine Ersitzung!?

6Raba sagte: Die Halakha ist: er muß am Schlusse jedes Trienniums Einspruch einlegen. Bar Qappara lehrte: Wenn er Einspruch einlegt, wiederum Einspruch einlegt und wiederum Einspruch einlegt, so tritt, wenn der Einspruch sich auf die erste Einwendung stützt, keine Ersitzung ein, wenn aber nicht, so tritt eine Ersitzung ein.

7R. Naḥman sagte: Der Einspruch muß vor zweien erfolgen,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.