Bava Batra — Blatt 42a

1Hierbei haben die Käufer sich selbst den Schaden zugefügt. –

2Kann Rabh dies denn gesagt haben, wir haben ja gelernt, wer seinem Nächsten [Geld] auf einen Schein geliehen hat, könne von veräußerten Gütern einfordern, und wenn vor Zeugen, könne er nur von freien Gütern einfordern!?

3Wolltest du erwidern, Rabh sei selber Tanna und streite dagegen, so sagten ja Rabh und Šemuél, daß man wegen eines mündlichen Darlehens weder von Erben noch von Käufern [Grundstücke] abnehmen könne!? –

4Du weisest auf einen Widerspruch zwischen Darlehen und Kauf hin!? Wer Geld leiht, tut dies heimlich, damit seine Güter nicht im Preise sinken, wer aber Grundstücke verkauft, tut dies öffentlich, damit dies bekannt werde.

5Die Rabbanan lehrten: Wenn es der Vater ein Jahr und der Sohn zwei Jahre, der Vater zwei Jahre und der Sohn ein Jahr, der Vater ein Jahr, der Sohn ein Jahr und der Käufer ein Jahr genießbraucht hat, so gilt dies als Ersitzung. –

6Demnach wird es durch den Käufer bekannt; ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Hat er es ein Jahr vor dem Vater, und zwei Jahre vor dem Sohne, oder zwei Jahre vor dem Vater und ein Jahr vor dem Sohne, oder ein Jahr vor dem Vater, ein Jahr vor dem Sohne und ein Jahr vor dem Käufer genießbraucht, so ist die Ersitzung gültig. Wenn man nun sagen wollte, durch den Käufer werde es bekannt, so gibt es ja keinen wirksameren Einspruch als diesen!?

7R. Papa erwiderte: Diese Lehre spricht vom Gesamtverkaufe seiner Felder.

8HANDWERKER, GEMEINSCHAFTER, QUOTENPÄCHTER UND VORMUNDE HABEN KEIN ERSITZUNGSRECHT. DER MANN HAT KEIN ERSITZUNGSRECHT AN DEN GÜTERN SEINER FRAU, NOCH DIE FRAU AN DEN GÜTERN IHRES MANNES, NOCH EIN VATER AN DEN GÜTERN SEINES SOHNES, NOCH EIN SOHN AN DEN GÜTERN SEINES VATERS.

9DIESGILT NUR VON DER ERSITZUNG, WENN ABER JEMAND ETWAS GESCHENKT ERHALTEN HAT, ODER WENN BRÜDER GETEILT HABEN, ODER WENN JEMAND VON DEN GÜTERN EINES PROSELYTEN BESITZ ERGRIFFENHAT, SO IST, WENN MAN DA ETWAS ABGESCHLOSSEN, UMZÄUNT ODER NIEDERGERISSEN HAT, DIES EINE BESITZNAHME.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.