Bava Batra — Blatt 42b
1GEMARA. Der Vater Šemuéls und Levi lehrten: Ein Gemeinschafter hat kein Ersitzungsrecht; und um so weniger ein Handwerker. Šemuél lehrte: Ein Handwerker hat kein Ersitzungsrecht; ein Gemeinschafter aber hat wohl Ersitzungsrecht. Šemuél vertritt hierbei seine Ansicht, denn Šemuél sagte: Gemeinschafter können von einander Besitz ergreifen, für einander Zeugnis ablegen und sie gelten für einander als Lohnhüter.
2R. Abba wies R. Jehuda im Keller R. Zakkajs auf einen Widerspruch hin: Kann Šemuél denn gesagt haben, ein Gemeinschafter habe Ersitzungsrecht, Šemuél sagte ja, ein Gemeinschafter gleiche einem mit Ermächtigung Eintretenden, und dies besagt ja, daß ein Gemeinschafter kein Ersitzungsrecht habe!? – Das ist kein Widerspruch; eines in dem Falle, wenn er den Besitz des Ganzen angetreten hat, und eines in dem Falle, wenn er nur den Besitz der Hälfte angetreten hat.
3Manche erklären es nach der einen Seite, und manche erklären es nach der anderen Seite.
4Rabina erwiderte: Beides in dem Falle, wenn er den Besitz des Ganzen angetreten hat, dennoch besteht hier kein Widerspruch; eines in dem Falle, wenn dabei das Gesetz von der Teilung gilt und eines in dem Falle, wenn dabei das Gesetz von der Teilung nicht gilt.
5Der Text. Šemuél sagte: Der Gemeinschafter gleicht einem mit Ermächtigung Eintretenden. Er lehrt uns also, der Gemeinschafter habe kein Ersitzungsrecht; sollte er doch sagen: der Gemeinschafter hat kein Ersitzungsrecht!?
6R. Naḥman erwiderte im Namen des Rabba b. Abuha: Dies besagt, daß er auch von einem Felde, das nicht zum Bepflanzen bestimmt ist, vom bis zu den Schultern reichenden Gewinne erhält, ebenso wie von einem Felde, das zum Bepflanzen bestimmt ist.
7«Für einander Zeugnis ablegen.»
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.