Bava Batra — Blatt 43b
1Weshalb denn, dies ist ja eine Bewachung im Beisein des Eigentümers!? R. Papa erwiderte: Wenn er zu ihm gesagt hat: hüte du mir heute, ich hüte dir morgen.
2Die Rabbanan lehrten: Hat er ihm ein Haus verkauft, hat er ihm ein Feld verkauft, so darf er für ihn darüber kein Zeugnis ablegen, weil er haftbar ist; hat er ihm eine Kuh verkauft, hat er ihm ein Gewand verkauft, so darf er für ihn darüber Zeugnis ablegen, weil er nicht haftbar ist. – Welchen Unterschied gibt es denn zwischen dem Anfangsatze und dem Schlußsatze?
3R. Šešeth erwiderte: Der Anfangsatz spricht von dem Falle, wenn Reúben ein Feld von Simon geraubt und es an Levi verkauft hat, und darauf Jehuda kommt und auf dieses Eigentumsrechte geltend macht; Šimo͑n kann dann nicht für Levi Zeugnis ablegen, denn ihm ist es erwünscht, daß es zurück zu ihm gelange. –
4Wieso kann er, wenn er für Levi Zeugnis ablegt, es ihm abnehmen!? – Wenn er sagt, er wisse, daß dieses Grundstück nicht Jehuda gehöre. – Sollte er doch mit demselben Rechte, mit dem er es Levi abnehmen will, Jehuda abnehmen!? –
5Wenn er sagt, der andere sei ihm lieber, denn jener war schlimmer als dieser.
6Wenn du aber willst, sage ich: wenn der eine Zeugen hat und der andere Zeugen hat, und die Rabbanan bestimmten, daß [in einem solchen Falle] das Grundstück bei dem bleibe, bei dem es sich befindet. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.