Bava Batra — Blatt 44a
1Sollte er es doch auf einen Räuber beziehen!? –
2Da er im Schlußsatz den Fall lehren will, wenn er ihm eine Kuh verkauft hat, wenn er ihm ein Gewand verkauft hat, also nur vom Verkaufe, wo Lossagung und Besitz Wechsel eingetreten ist, nicht aber, wenn er es nicht verkauft hat, da er es zurückerhält, daher lehrt er es auch im Anfangsatze vom Verkaufe. –
3Zugegeben, daß er sich im Falle des Schlußsatzes von der Sache selbst losgesagt hat, vom Ersatze aber hat er sich ja nicht losgesagt!? – In dem Falle, wenn der Räuber gestorben ist. Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand etwas geraubt und es seinen Kindern zum Verzehren gegeben oder ihnen hinterlassen hat, so sind sie ersatzfrei. –
4Sollte er es doch auf einen Erben beziehen!?
5Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, der Besitz des Erben gleiche nicht dem Besitze des Käufers, wie ist es aber zu erklären nach demjenigen, welcher sagt, der Besitz des Erben gleiche dem Besitze des Käufers!?
6Ferner wandte Abajje ein: Wieso heißt es: weil er haftbar ist, beziehungsweise nicht haftbar ist, es sollte ja heißen: weil es wieder in seinen Besitz gelangt, beziehungsweise: nicht in seinen Besitz gelangt!? –
7Dies ist vielmehr nach Rabin b. Šemuél zu erklären, denn Rabin b. Šemuél sagte im Namen Šemuéls: Wer seinem Nächsten ein Feld ohne Haftung verkauft hat, kann für ihn über dieses kein Zeugnis ablegen, weil er es seinem Gläubiger zur Verfügung stellt.
8Dies gilt nur von einem Hause oder einem Felde, bei einer Kuh oder einem Gewande
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.