Bava Batra — Blatt 44b
1aber ist es selbstverständlich von dem Falle, wenn er nichts vereinbart hat, daß [der Gläubiger] darauf keinen Anspruch hat, denn es sind Mobilien, und auf Mobilien hat ein Gläubiger keinen Anspruch, und obgleich er ihm schreibt: vom Gewande auf seiner Schulter, gilt dies nur von dem Falle, wenn es vorhanden ist, nicht aber wenn es nicht vorhanden ist,
2aber nicht einmal in dem Falle, wenn er es verhypotheziert hat. Dies nach Raba, denn Raba sagte: Hat jemand seinen Sklaven verhypotheziert und ihn verkauft, so kann der Gläubiger von ihm einfordern, wenn er aber seinen Ochsen oder seinen Esel verhypotheziert und verkauft hat, so kann der Gläubiger von ihnen nicht einfordern,
3denn in dem einen Falle ist es bekannt und im anderen ist es nicht bekannt. –
4Sollte doch berücksichtigt werden, er könnte ihm die Mobilien in Verbindung mit Immobilien zugeeignet haben, denn Raba sagte, wenn jemand einem Mobilien in Verbindung mit Immobilien zueignet, dieser, sobald er die Immobilien geeignet hat, auch die Mobilien geeignet habe, und hierzu sagte R. Ḥisda: wenn er ihm geschrieben hat: nicht als bloße Zusage und nicht als Formularschein!? –
5Hier handelt es sich um den Fall, wenn er sie gekauft und sofort verkauft hat. –
6Sollte doch berücksichtigt werden, vielleicht [hat er ihm auch das zugeeignet], was er kaufen wird; oder hieraus wäre zu entscheiden, daß, [wenn jemand gesagt hat:] was ich kaufen werde, und darauf gekauft und verkauft, oder gekauft und vererbt hat, es nicht verpfändet werde!? –
7In dem Falle, wenn Zeugen bekunden, daß sie von diesem wissen, daß er niemals Grundstücke besaß. –
8Aber R. Papa sagte ja, obgleich die Rabbanan gesagt haben, wenn jemand seinem Nächsten ein Feld ohne Haftung verkauft und ein Gläubiger gekommen ist und es ihm weggenommen hat, habe jener an ihn keine Ansprüche, so kann er sich dennoch an ihn halten, wenn es sich herausstellt, daß es nicht ihm gehörte!? –
9Hier handelt es sich um den Fall, wenn er anerkennt, daß er von dessen Eselin geworfen ist.
10R. Zebid aber sagte, auch wenn es sich herausstellt, daß es nicht ihm gehörte, kann jener sich nicht an ihn halten, denn er kann ihm erwidern: deshalb habe ich es dir ohne Haftung verkauft.
11Der Text. Rabin b. Šemuél sagte im Namen Šemuéls: Wer seinem Nächsten ein Feld ohne Haftung verkauft hat, kann für ihn über dieses kein Zeugnis ablegen, weil er es seinem Gläubiger zur Verfügung stellt. Von welchem Falle wird hier gesprochen:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.