Bava Batra — Blatt 45a
1hat er noch anderes Ackerland, so wendet er sich ja an ihn, und hat er kein anderes Ackerland, so ist es ja für ihn belanglos!? –
2Tatsächlich, wenn er kein anderes Ackerland hat, aber es ist ihm nicht lieb, daß es von ihm heiße: der Frevler borgt und bezahlt nicht. –
3Aber schließlich heißt es ja von ihm dem anderen gegenüber ebenfalls: der Frevler borgt und bezahlt nicht!? – Diesem kann er sagen: daher habe ich es dir ohne Haftung verkauft.
4Raba, nach anderen R. Papa, ließ bekannt machen: Die nach oben hinaufsteigen und die nach unten hinabgehen [sollen es wissen:] wenn ein Jisraélit an einen anderen Jisraéliten einen Esel verkauft hat und ein Nichtjude kommt und ihn ihm wegnimmt, so heischt das Recht, daß jener ihn frei bekommen müsse.
5Dies jedoch nur dann, wenn [der Käufer] nicht weiß, daß er von seiner Eselin geworfen ist, nicht aber, wenn er weiß, daß er von seiner Eselin geworfen ist. Ferner nur dann, wenn er ihn nicht samt dem Sattel wegnimmt, nicht aber, wenn er ihn samt dem Sattel wegnimmt.
6Amemar sagte: Auch dann nicht, wenn all diese Bedingungen nicht vorhanden sind, denn es ist bekannt, daß ein Nichtjude gewöhnlich ein Räuber ist, wie es heißt: deren Mund Falschheit redet und deren Rechte eine trügerische Rechte ist.
7DER HANDWERKER HAT KEIN ERSITZUNGSRECHT. Rabba sagte: Dies wurde nur von dem Falle gelehrt, wenn er es ihm vor Zeugen übergeben hat, wenn er es ihm aber ohne Zeugen übergeben hat, ist er, da er sagen könnte, dies sei überhaupt nicht wahr, glaubhaft, wenn er sagt, er habe es gekauft.
8Abajje sprach zu ihm: Demnach sollte er doch, auch wenn Zeugen vorhanden sind, glaubhaft sein, wenn er sagt, er habe es gekauft, da er sagen könnte, er habe es bereits zurückgegeben!?
9Rabba erwiderte: Du glaubst wohl,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.