Bava Batra — Blatt 45b

1wenn jemand seinem Nächsten etwas vor Zeugen zur Verwahrung gegeben hat, brauche dieser bei der Rückgabe keine Zeugen?

2Abajje wandte ein: Wenn jemand seinen Sklaven bei einem Handwerker oder sein Gewand bei einem Wäscher sieht und zu ihm sagt: wie kommt es zu dir? [und dieser ihm erwidert:] du hast es mir verkauft, du hast es mir geschenkt, so sind seine Worte nichtig; wenn aber: in meiner Gegenwart sagtest du jenem, daß er es mir verkaufe, daß er es mir schenke, so sind seine Worte gültig. –

3Welchen Unterschied gibt es zwischen dem Anfangsatze und dem Schlußsatze?

4Raba erwiderte: Der Schlußsatz gilt von dem Falle, wenn es sich bei einem anderen befindet, und dieser andere zu ihm sagt: in meiner Gegenwart sagtest du ihm, daß er es mir verkaufe, daß er es mir schenke. Da er sagen könnte: ich habe es von dir gekauft, so ist er glaubhaft, wenn er sagt: du hast es ihm verkauft, und er hat es mir verkauft.

5Der Anfangsatz lehrt also den Fall, wenn er sieht; in welchem Falle: sind Zeugen vorhanden, so braucht er es ja nicht zu sehen, mag er doch Zeugen bringen und [seine Sache] erhalten; doch wohl, wenn keine Zeugen vorhanden sind, dennoch kann er es abnehmen, sobald er es sieht!? –

6Nein, tatsächlich wenn Zeugen vorhanden sind, dennoch nur dann, wenn er es sieht. –

7Du selbst sagt ja aber, wenn jemand einem etwas vor Zeugen zur Verwahrung gegeben hat, dieser es ihm vor Zeugen zurückgeben müsse!? Dieser erwiderte: Ich bin davon abgekommen.

8Raba erhob folgenden Einwand als Stütze für Rabba: Wenn jemand einem Handwerker ein Gewand übergeben hat, und der Handwerker sagt: du hast mir zwei versprochen, und der andere sagt: ich habe dir nur eines versprochen, so hat, so lange das Gewand beim Handwerker sich befindet, der Eigentümer den Beweis zu erbringen; hat er es ihm aber bereits abgeliefert, so kann er, wenn dies zur Zeit erfolgt, schwören und es erhalten, wenn aber die Zeit verstrichen ist, so hat, wer vom anderen fordert, den Beweis zu erbringen.

9In welchem Falle: sind Zeugen vorhanden, so sollte man doch sehen, was die Zeugen sagen,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.