Bava Batra — Blatt 46a
1doch wohl, wenn keine Zeugen vorhanden sind, und er lehrt, der Handwerker sei glaubhaft; da er sagen könnte, er habe [die Sache] gekauft, so ist er auch hinsichtlich seines Lohnes glaubhaft!? –
2Nein, tatsächlich, wenn keine Zeugen vorhanden sind, und er es nicht sah.
3R. Naḥman b. Jiçḥaq wandte ein: Ein Handwerker hat kein Ersitzungsrecht. Nur ein Handwerker hat kein Ersitzungsrecht, wohl aber hat jeder andere Ersitzungsrecht.
4In welchem Falle: sind Zeugen vorhanden, wieso hat jeder andere Ersitzungsrecht, doch wohl, wenn keine Zeugen vorhanden sind, und er lehrt, ein Handwerker habe kein Ersitzungsrecht. Dies ist eine Widerlegung Rabbas. Eine Widerlegung.
5Die Rabbanan lehrten: Wenn einem beim Handwerker Sachen vertauscht worden sind, so darf er sie benutzen, bis der andere kommt und seine holt; wenn aber im Hause eines Leidtragenden oder bei einem Gastmahle, so darf er sie nicht benutzen, bis der andere kommt und seine holt. Welchen Unterschied gibt es zwischen dem Anfangsatze und dem Schlußsatze?
6Rabh erwiderte: Ich saß vor meinem Oheim, und er sprach zu mir: pflegt man etwa nicht zu einem Handwerker zu sagen: verkaufe mir mein Gewand?
7R. Ḥija, Sohn des R. Naḥman, sagte: Dies lehrten sie nur vom Handwerker selber, nicht aber von seiner Frau oder seinen Kindern. Und auch von ihm selbst gilt dies nur in dem Falle, wenn er zu ihm ‘[da hast du] das Gewand’ gesagt hat, nicht aber, wenn ‘dein Gewand’, denn dieses ist nicht sein Gewand.
8Abajje sprach zu Raba: Komm, ich will dir zeigen, wie es die Betrüger von Pumbeditha machen. Jemand sagt zu einem: Gib mir mein Gewand. – Ich weiß von nichts. – Ich habe ja Zeugen, die es bei dir gesehen haben. Dieser erwidert: Dieses war ein anderes. – Hole es hervor und wir wollen es sehen. Dieser erwidert: Wieso, ich hole es nicht hervor.
9Da sprach Raba: Er hat recht;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.