Bava Batra — Blatt 46b
1es wird ja nur von dem Falle gelehrt, wenn er es sieht.
2R. Aši sagte: Ist jener aber schlau, so bringe er es dazu, daß er es sehe. Er spräche nämlich zu ihm wie folgt: Du hältst es wohl deshalb zurück, weil du Geld bei mir hast; hole es hervor und wir lassen es schätzen, sodann erhältst du deines und du gibst mir meines. R. Aḥa, Sohn des R. Ivja, sprach zu R. Aši: Jener kann ihm erwidern: ich brauche deine Schätzung nicht; andere vor dir haben es bereits geschätzt.
3DER QUOTENPÄCHTER HAT KEIN ERSITZUNGSRECHT. Weshalb denn, bisher hatte er die Hälfte und jetzt alles!? R. Joḥanan erwiderte: Dies gilt von Familien-Quotenpächtern.
4R. Naḥman sagte: Setzt der Quotenpächter an seiner Stelle andere Quotenpächter ein, so hat er Ersitzungsrecht, denn niemand sieht schweigend zu, wie fremde Quotenpächter in sein Grundstück eingesetzt werden.
5R. Joḥanan sagte: Verteilt der Quotenpächter das Feld unter andere Quotenpächter, so hat er kein Ersitzungsrecht, denn er hat vielleicht nur die Erlaubnis dazu erhalten.
6R. Naḥman b. R. Ḥisda ließ R. Naḥman b. Ja͑qob fragen: Mag uns der Meister lehren, ob ein Quotenpächter Zeugnis ablegen dürfe oder nicht. Da sprach R. Joseph, der vor ihm saß, zu ihm: Folgendes sagte Šemuél: ein Quotenpächter darf Zeugnis ablegen. – Es wird ja aber gelehrt, er dürfe kein Zeugnis ablegen!? –
7Das ist kein Einwand; eines, wenn Früchte noch auf dem Grundstücke vorhanden sind, und eines, wenn keine Früchte mehr auf dem Grundstücke vorhanden sind.
8Die Rabbanan lehrten: Der Bürge darf Zeugnis ablegen für den Schuldner; dies jedoch nur dann, wenn er noch anderes Ackerland hat. Der Gläubiger darf Zeugnis ablegen für den Schuldner; dies jedoch nur dann, wenn er noch anderes Ackerland hat.
9Der erste Käufer darf Zeugnis ablegen für den zweiten Käufer; dies jedoch nur dann, wenn er noch anderes Ackerland hat.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.